Volltext: Die Geschichte des jüdischen Volkes in Europa (5, Europäische Periode ; Das späte Mittelalter ; 1927)

Das französische Zentrum und die englische Kolonie 
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wurde, daß weder der König noch die Barone das Recht haben sollten, 
„fremde Juden“, Untergebene eines anderen Lehensherrn, auf ihrem 
Territorium zu behalten; jeder königliche Beamte oder Graf, der auf 
fremdem Lehensgut „seinen Juden“ („judaeum suum“) ausfindig 
machte, durfte ihn, als wäre er sein Sklave („tamquam proprium 
servum suum“), festnehmen lassen. Auf diese Weise wurde die Über 
siedlung der Juden aus den königlichen Domänen in die der Lehens 
herren, wie auch umgekehrt, aber auch aus einem Lehensbereich in 
einen anderen äußerst erschwert. Alle diese Maßnahmen zerschellten 
indessen an den unerbittlichen Lebensnotwendigkeiten. Da das Geld 
von den Juden gegen Schuldverschreibungen nicht mehr ausgeliehen 
werden durfte, sahen sich die kreditbedürftigen Christen genötigt, 
ihren jüdischen Gläubigern zur Sicherung sowohl des Kapitals wie der 
Zinsen Pfänder zur Verfügung zu stellen. Darauf erging ein könig 
liches Dekret (i234), demzufolge die christlichen Schuldner von der 
Entrichtung eines Drittels der geschuldeten Summe befreit wurden. 
Alle diese Verordnungen stifteten die größte Verwirrung im Handels 
verkehr und trugen nur zur Vermehrung der christlichen Wucherer bei, 
die, ungeachtet des kirchlichen Verbotes, Rittern und Kaufleuten Geld 
auf Zinsen ausliehen. Im Jahre 1247, als sich Ludwig zu einem Kreuz 
zug nach dem Orient rüstete, nahm er sich vor, noch vor dem Abmarsch 
zum Ruhme Gottes ein großes Werk zu vollbringen: er verfiel auf 
den Gedanken, die Juden aus seinem ganzen Machtbereich zu ver 
treiben und ihr Eigentum einzuziehen. Das fromme Vorhaben des 
Königs sollte indessen unverwirklicht bleiben, und nur einzelne Juden 
gingen ihres Besitzes verlustig. Von seinem sechsjährigen mißglückten 
Feldzug heimgekehrt, rückte der König von neuem den Juden zu 
Leibe. Sein Gewissen ließ ihm keine Ruhe: bezog doch der Staats 
schatz von allen Handelsgeschäften und Kreditoperationen der Juden 
regelmäßige Einkünfte, und so war er, der allerchristlichste König, 
gleichsam selbst am Wuchergeschäft beteiligt — ein Gedanke, dem es 
jedenfalls nicht an Konsequenz fehlte. So erließ denn Ludwig den 
Befehl (1257—12 58), daß allen christlichen Schuldnern oder deren 
Erben die bereits beigetriebenen Zinsen zurückerstattet werden sollten. 
Zu diesem Zwecke setzte er überall besondere Kommissare ein, die alle 
Schuldverpflichtungen zu prüfen und die Ansprüche der Schuldner 
zu befriedigen hatten. 
Wie sich die Juden zu all diesen Experimenten des gottesfürch-
	        
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