Volltext: Die Geschichte des jüdischen Volkes in Europa (5, Europäische Periode ; Das späte Mittelalter ; 1927)

§ 39. Die Rückkehr der Exulanten 
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haft machten, wobei er den Juden einen Teil des einzutreibenden Be 
trages als Lohn in Aussicht stellte; die Gläubiger erwiesen sich in 
dessen in Sachen ihrer eigenen Expropriierung als durchaus unzuver 
lässig und zogen es vor, mit ihren Schuldnern für beide Teile gleich 
vorteilhafte Abmachungen zu treffen. Das Ergebnis war, daß die von 
dem König auf jüdische Kosten ausgeplünderte Bevölkerung, die sich 
überdies durch die Ausweisung der Juden und „Lombarden“ des bil 
ligen Kredits beraubt sah, immer lauter zu murren begann. Um diese 
Zeit eben kam das französische Volkslied auf: „Blieben die Juden 
im französischen Lande, so stünde den Christen eine Stütze zur Seite, 
die sie nun entbehren müssen“. Aber auch dem königlichen Schatze 
selbst, der die eingezogenen Kapitalien der Juden, Lombarden und 
Tempelherren rasch verschwendet hatte, fehlte es bald an einem ge 
eigneten Ausbeutungsobjekt. 
Unter solchen Umständen mußte der Plan auftauchen, die Juden 
von neuem ins Land zu locken, eine Absicht, die denn auch zehn 
Jahre nach ihrer Austreibung, im Jahre i3i5, von dem neuen König 
Ludwig X. zur Ausführung gebracht wurde. Zu diesem Zwecke wur 
den Unterhandlungen mit jenen Exulanten eingeleitet, die noch in 
manchen von Vasallen Frankreichs beherrschten Gebieten zurückge 
blieben waren oder sich in den benachbarten spanischen Provinzen 
niedergelassen hatten. Da indessen die Juden eine Wiederholung der 
verübten Gewalttaten befürchteten, so verlangten sie bestimmte Ga 
rantien, worauf das folgende Übereinkommen abgeschlossen wurde: 
Die Juden durften sich von neuem überall in den königlichen und 
lehensherrlichen Besitzungen ansiedeln und unbehindert Handel und 
Gewerbe treiben; Darlehen gegen Wucherzinsen sowie gegen Schuld 
verschreibungen sollten untersagt bleiben, hingegen sollten Darlehen 
gegen Pfandsicherheit als zulässig gelten, wobei jedoch der bean 
spruchte Zins wöchentlich zwei Deniers vom Livre (43 Prozent Jah 
reszinsen) nicht übersteigen durfte. Zugleich wurde den Juden das 
Recht zugesichert, bei ihren alten Schuldnern ein Drittel der an den 
König noch nicht zurückgezahlten Beträge einzuziehen mit der Be 
dingung, daß zwei Drittel davon an den königlichen Schatz abgeführt 
werden sollten. Bezüglich der noch unversehrt gebliebenen Synagogen 
und Friedhöfe wurde den Juden ein Rückkaufsrecht zuerkannt und 
auch die beschlagnahmten Bücher mit Ausnahme des Talmud sollten 
ihnen zurückerstattet werden. Die Juden verpflichteten sich ihrer- 
18 Dubnow, Weltgeschichte des jüdischen Volkes, Bd. V
	        
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