Volltext: Die Geschichte des jüdischen Volkes in Europa (5, Europäische Periode ; Das späte Mittelalter ; 1927)

Deutschland im XIII. Jahrhundert 
aber bei Finanzierung eines geschäftlichen Unternehmens einen Ge 
winnanteil ausbedingen, falls er auch für die möglicherweise ent 
stehenden Verluste einzustehen bereit war. 
Die Rabbinerkonferenz traf auch noch manche auf das Familien 
recht bezügliche Entscheidung und mahnte ferner daran, daß sich 
die Juden in ihrem Äußeren von den Christen unterscheiden müßten: 
daß sie ihr Haar nicht nach landläufiger Art frisieren, kein wallendes 
Haar tragen und sich vor allem den Bart wachsen lassen sollten. Eine 
andere Rabbinerkonferenz jener Zeit verfügte obendrein, daß ein Jude 
sich nie in nicht jüdischer Kleidung auf der Straße zeigen sollte, was 
wohl mit den damals geltenden kirchlichen Vorschriften über die jü 
dische Sondertracht zusammenhing. Auf die Übertretung aller dieser 
Vorschriften stand die einzige Strafe, die die Gemeindebehörden da 
mals verhängen konnten: der Gherem, der oftmals nicht nur den 
Ausschluß aus der Gemeinde bedeutete, sondern auch Ächtung und 
Verfolgungen nach sich zog. Angesichts der Härte dieser Strafe wurde 
bestimmt, daß der Bann von dem „Parnas“ oder Rabbiner nur mit 
der Zustimmung der vollzähligen Gemeindevertreterversammlung ver 
hängt werden durfte; das Gleiche war für den Widerruf des Cherem 
im Falle der von dem Geächteten bekundeten Reue vorgeschrieben. 
Die Verordnungen der rheinländischen Bezirkskonferenzen sind der 
Nachwelt unter dem Namen „Takanoth Schum“, d. h. „die Verord 
nungen der Gemeinden von Speyer, Worms und Mainz“ überliefert, 
deren Abgeordnete als Vertreter der ältesten Gemeinden auf den Zu 
sammenkünften die führende Rolle spielten. Der Tagungsort der Kon 
ferenzen war gewöhnlich die Stadt Mainz. 
Den Mittelpunkt der Gemeindeselbstverwaltung bildete das Rabbi- 
nat, das geistliche und gerichtliche Zentralorgan. Der rechtskundige 
Rabbiner, der nicht selten auch an der Spitze der Talmudschule, der 
„Jeschiba“, stand, stellte jene höchste Instanz dar, die zur Entschei 
dung von Rechtsstreitigkeiten und sonstigen verwickelten Fragen so 
wohl von Einzelpersonen als auch von ganzen Gemeinden angerufen 
zu werden pflegte. Dank der auf diese Weise gewahrten Lebensnähe 
konnte sich die Talmudwissenschaft in Deutschland mit immer stei 
gender Intensität weiter entwickeln. Die aus Frankreich überkom 
mene kasuistische Methode der Tossafisten sollte hier nicht nur ein 
Mittel zur „Geistesschärfung“ im Schulbetrieb bedeuten, sondern zu 
gleich eine Handhabe für die praktische Rechtsfindung in verwickel-
	        
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