Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

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Beschreibung des Bibliothekbestandes. 
Österreich-Ungarn.“ 3. Die Verlag sang oben, worunter man den Ort 
und das Jahr, in welchen das Werk erschien, sowie die Namen 
des Verlegers, eventuell des Druckers versteht. 4. Ist bei jedem 
Werke die Angabe der Bestandteile (Seitenzahl, Zahl der Beilagen, 
Bändezahl) nothwendig. Ferner ist anzugeben: 5. Das Format. 
6. Der Einband. 7. Die Erwerbsdaten, ob Geschenk, Pflicht 
exemplar, durch Tausch oder Kauf erworben, im letzten Falle 
mit Angabe des Preises. 8. Eventuell besondere bibliographische 
Merkivürdigkeiten des Buches. 9. Die Localsignatur oder die Be 
zeichnung des Standortes des Werkes in der Bibliothek, und 
eventuell der Bibliotheknumerus. 
Da die Beschreibung der Bibliothekswerke hauptsächlich 
zum Zwecke der Katalogisierung geschieht und eigentlich die 
erste und wichtigste Katalogisierungsarbeit ist, so muss sie in 
der Art vorgenommen werden, dass mittelst derselben jedes 
einzelne Werk genau gekennzeichnet wird und dadurch möglichst 
verlässlich und sicher aus dem Gesammtbestande der Bibliothek 
aufgefunden werden kann. Zu diesem Zwecke genügt nicht 
immer die Anlage eines einzigen in der obigen Form angelegten 
Grundblattes, sondern es stellt sich nicht selten die Notliwendigkeit 
heraus, Hilfsblätter anzulegen, um die Auffindbark eit des Werkes 
zu sichern. Da von diesen Hilfsblättern auf das Grundblatt hin 
gewiesen wird, so werden diese Hilfsblätter Hinweise (Rückweise 
oder Renvois) genannt. Die Bibliothekeninstruction bezeichnet die 
Grundblätter als Titelcopien und die Hinweise als Citierzettel 
(Remissivae, Renvois) (§ 32,*P>. J.). Die Formulare Nr. 3, 4, 6, 8, 
9 etc. sind Hinweise. 
Es empfiehlt sich der Übersicht wegen, diese Grundblätter 
und Hinweise möglichst gleichförmig anzulegen. Zur Erzielung 
dieser Gleichförmigkeit ist jenen Bibliotheken, in welchen im 
Jahre 1825 bei der Erlassung der Bibliothekeninstruction nicht 
schon ein allen wesentlichen Forderungen entsprechendes Formular 
eingeführt war, ein rubriciertes Formular vorgeschrieben worden. 
(§ 38, B. J.) Ganz leere (nicht rubricierte) Blätter sind aber aus dem 
Grunde zweckmäßiger, weil sie für weitläufigere bibliographische 
Daten und andere Bemerkungen einen weniger beschränkten 
Raum bieten. Es sind daher bereits die Bibliotheken in Wien, 
Graz, Innsbruck, Prag, Krakau, Czernowitz, Salzburg, Görz und 
Olmütz von der vorschriftsmäßigen Anlage der Grundblätter ab 
gegangen und nur die Bibliotheken in Lemberg, Linz, Klagenfurt 
und Laibach haben das vorgeschriebene rubricierte Formulare 
beibehalten. Für diese Grundblätter und Hinweise ist ein haltbares
	        
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