Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

Vermehrung des Bibliotheksbestandes. 
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Lemberg 291, Czernowitz 36, Linz 35, Salzburg 180, Klagenfurt 51, 
Laibach 108, Görz 20 und Olmütz 496 entfallen. 
4. Tausch. Das Tauschgeschäft darf sich nur auf den Aus 
tausch von Duplicaten in des Wortes strenger Bedeutung, von 
unvollständigen Werken, deren Completierung nicht wünschenswert 
ist, und von überflüssigen Werken einerseits (§ 62, B. J.), anderer 
seits nur auf den Eintausch von nützlichen, nothwendigen und 
dem Charakter der Bibliotheken entsprechenden Werken erstrecken, 
-wobei der Wert der aus- und der einzutauschenden Werke nach 
dem gleichen Maßstabe zu berechnen ist und das Geschäft für 
die Bibliotheken nicht von ungünstigem Resultate sein darf. Zum 
Austausche einzelner Werke hat der Bibliotheksvorstand, wenn 
sich eine günstige Gelegenheit bietet und keine Zeit zur Einholung 
der Bewilligung von der Landesstelle übrig bleibt, jederzeit die 
Vollmacht. Zum Austausche größerer Partien aber ist die Ge 
nehmigung der Landesstelle erforderlich, zu welchem Zwecke dem 
Berichte, welcher an den Universitätsbibliotheken im Wege des 
akademischen Senates erstattet wird, ein Verzeichnis der einzelnen 
aus- und einzutauschenden Werke mit den Preisangaben beizulegen 
ist. (§ 74, B. J.) Verbotene Werke können in der Regel nur an 
andere k. k. Bibliotheken und jederzeit nur über Genehmigung 
der Statthalterei oder Landesregierung (§ 62, B. J.), Darstellungen 
aber aus dem Fache der Plastik, der Malerei, der Kupferstecher-, 
Metall-, Holzschneide- oder Zeichnenkunst nur mit Bewilligung 
des Unterrichts-Ministeriums ausgetauscht werden. (U. M. E, 
22. Juni 1856, Z. 8416.) 
Alle neu erworbenen Bücher sind genau durchzusehen, und 
wenn sie defect oder incomplet sind, das Erforderliche zu ver 
anlassen, beziehungsweise in die Verzeichnisse der incompleten 
und defecten Werke einzutragen. Der betreffende Bibliotheks 
beamte und in der Regel der Bibliotheksvorsteher sind hiefür 
verantwortlich. (§ 70, B. J.) 
Uber den gesammten Zuwachs ist instructionsgemäß ein 
AccessionsprotohoU in einfacher Form und derart zu führen, dass 
nach der Zeitordnung in die eine Spalte desselben der kurze 
Titel jedes zugewachsenen Werkes und Theiles unter Bezugnahme 
erklärt sich dadurch, dass daselbst aus ökonomischen Rücksichten nach Tliun- 
lichkeit mehrere Jahrgänge von Zeitschriften in Einen Band gebunden werden 
und somit im Inventar als Ein Band erscheinen, und dass viele kleine Vereins 
schriften, welche summarisch aufbewahrt werden, nicht ins Inventar aufgenommen 
und daher nicht gezählt sind. Es stellt sich demnach die Zahl der wirklich 
abgelieferten Pflichtexemplare weit über 1307 Bände.
	        
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