Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

62 
Universitäts- und Studienbibliotheken. 
geschriebenen Pflichtexemplare abzuliefern und infolge Finanz- 
Ministerial-Erlasses vom 31. Jänner 1856, Z. 13017, auch von den 
amtlichen Druckschriften, welche auf Anordnung einer k. k. Be 
hörde bei ihr gedruckt werden, insoferne sie nicht ausschließlich 
zum amtlichen Gebrauch bestimmt und von jedem Verschleiße 
ausgeschlossen sind, ein Exemplar an die Universitätsbibliothek 
in Wien unentgeltlich auf Verlangen des Bibliotheksvorstehers 
zu verabfolgen* Zu diesem Zwecke sind der Verschleißkatalog 
und dessen Supplemente der Bibliothek mitzutheilen und nach 
Umständen die Titel der von Zeit zu Zeit in Verschleiß gesetzten 
amtlichen Druckschriften bekannt zu geben. Seit dem J. 1879 
stellt die Staatsdruckerei die Pflichtexemplare von den bei ihr 
erschienenen Werken sofort nach deren Ausgabe in den vom 
Pressgesetze bestimmten Terminen der Bibliothek zu. (N. öst. 
Statth. 22. April 1879, Z. 12581.) 
Es obliegt dem Bibliothekspersonale, darauf zu achten, dass 
alle Pflichtexemplare ordentlich abgeliefert werden. (§ 59 B. J. 
u. St. H. C. 4. Febr. 1834, Z. 5701.) Es hat zu diesem Zwecke 
die bestehenden Anzeiger (Osterr. Buchhändler-Correspondenz), 
Fachblätter, Zeitungsannoncen u. s. w. aufmerksam zu verfolgen 
und in Fällen der unterlassenen Ablieferung die Verpflichteten 
nöthigenfalls durch vorgedruckte Mahnschreiben zu betreiben und 
wenn auch dieses sich fruchtlos erweisen sollte, durch eine kurze 
Anzeige an die competente Behörde von der Strafsanction des 
§ 18 P. G. Gebrauch zu machen. (U. M. E. 23. Dec. 1864, 
Z. 12720.) Die Pflichtexemplare sind aber stets von den Biblio 
theken selbst zu übernehmen und nicht durch Polizeiorgane ein 
zuheben. (U. M. E. 1. April 1863, Z. 3445.) 
Damit die Universitätsbibliothek in Wien die vollständige 
Abgabe der Pflichtexemplare controlieren kann, werden ihr infolge 
des n. ö. Statth. Erl. vom 14. Mai 1877, Z. 2470 Pr., und des 
Decretes der k. k. Polizei-Direction in Wien vom 13. Aug. 1877, 
Z. 41.546/P. B. III, Copien der beiden Verzeichnisse, welche bei 
der Polizei-Direction über die in Wien erscheinenden periodischen 
und die nichtperiodischen Druckschriften unter fünf Druckbogen 
verfasst werden, nach Ablauf jeden Vierteljahres mitgetheilt. 
Die Zahl der im Jahre 1879 an sämmtliche Universitäts 
und Studienbibliotheken abgelieferten oder diesen einverleibten 
Pflichtexemplare beträgt 4757 Bände und Stücke, wovon auf Wien 
1307 ! ), auf Graz 127, Innsbruck 139, Prag 1668, Krakau 299, 
*) Die bei dem Umstande, dass in Wien allein gegen 400 periodische 
Druckschriften erscheinen, auffallend geringe Zahl von 1307 Bänden und Stücken
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.