Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

60 
Universitäts- und Studienbibliotheken. 
tätsbibliothek in Prag zum allgemeinen Nutzen abzuliefern sei. 
Für alle Universitäts- und Lyceal- (Studien-) Bibliotheken aber 
wurde die Ablieferung von Pflichtexemplaren aus den betreffenden 
Kronländern erst mit Hofkammer-Decrete vom 2. April 1807 
eingeführt. Diese Anordnung wurde erneuert und theilweise auf 
die Kunstwerke ausgedehnt durch die A. H. Entschließung vom 
23. Sept. 1815 (Hofkanzlei-Decret vom 1. Oct. 1815), indem be 
stimmt wurde, dass künftig von allen neu aufgelegten Werken, 
Kupferstichen und Landkarten ein Pflichtexemplar an die Uni 
versitäts- oder Lycealbibliothek der Provinz, wo das Werk er 
scheint, unentgeltlich abzugeben sei. Das Hofkanzlei-Decret vom 
4. Nov. 1815 dehnte die Abgabe an die öffentlichen Bibliotheken 
auch auf den Steindruck, sowie überhaupt auf alle künftigen 
Druckerfindungen aus. Diese Verpflichtung zur Abgabe der 
Pflichtexemplare, welche auch im J. 1848 nicht aufgehoben war 
(M. E. 2. Dec. 1852, Z. 10425), wurde beibehalten in den Press 
gesetzen vom 27. Mai 1852 und vom 17. Dec. 1862 und in letz 
terem sogar auch auf die im Inlande verlegten ausländischen 
Druckschriften erweitert. 
Im Sinne des gegenwärtig gütigen Pressgesetzes v. 17. Dec. 
1862 ist von jeder zum Verkaufe bestimmten Druckschrift, welche 
im Inlande verlegt oder gedruckt wird, insoferne sie nicht von 
einer Staatsbehörde, dem Reichstage, Landtage oder den Landes- 
ausschüssen herausgegeben wird, oder bloß lediglich den Be 
dürfnissen des Gewerbes oder Verkehres oder des häuslichen 
oder geselligen Lebens, wie Formulare, Preiszettel, Visitenkarten 
zu dienen bestimmt ist, an die Universitäts- oder Landesbibliothek 
des Kronlandes, in welchem die Druckschrift erscheint, ein Pflicht 
exemplar zu überreichen. Zum Bezüge dieses Freiexemplares 
wurden namentlich die Universitätsbibliotheken in Wien, Graz,. 
Innsbruck, Prag, Krakau und Lemberg, die Studienbibliotheken 
in Linz, Salzburg, Klagenfurt, Laibach, Görz und Olmütz, die 
öffentliche Bibliothek in Triest und die Gymnasialbibliotheken 
in Troppau, Zara und Czernowitz 1 ) berechtigt. Diese Pflicht 
erstreckt sich nicht bloß auf die Erzeugnisse der Druckerpresse, 
sondern auch auf alle durch was immer für mechanische oder 
chemische Mittel vervielfältigte Erzeugnisse der Literatur und 
1 ) Seit der Errichtung der Universitätsbibliothek in Czernowitz werden 
factisch die Pflichtexemplare von dieser und nicht mehr von der Gymnasial 
bibliothek eingehoben.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.