Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

Verordnungen, Erlässen. 
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Hievon wird die Vorstellung * , . mit dem Beisatze in Kenntniß gesetzt, 
daß mit diesem Betrage jährlicher 350 fl. im Sinne des Eingangs erwähnten 
hohen Ministerial - Erlasses unter allen Umständen das Auslangen gefunden 
werden muß. 
Erlass des k. k. Ministers für Cultns und Unterricht vom 
21. Juli 1870, Z. 11766. 
In Erledigung des Berichtes . . . gestatte ich die Entlehnung der . . . 
€ Handschriften . . . der ... Universitätsbibliothek . . . für Professor ... in (Czer- 
n^witz) unter der Bedingung, daß diese Handschriften in der Universitäts 
bibliothek in (Czernowitz) in Verwahrung bleiben und Professor ... sie nur 
dort benütze. 
Erlass des k. k. Ministeriums für Cultus u. Unterricht y. 27. Oktober 1876, 
Z. 17047, 
verordnet, daß der Gymnasiallehrer Adolf Baar mit Rücksicht auf dessen Gesund 
heitsverhältnisse bis auf Weiteres bloß zur Ertheilung von 5 Unterrichtsstunden 
wöchentlich gegen dem verhalten werde, daß derselbe die unentgeldliche Be 
sorgung der Geschäfte eines Custos an der Studienbibliothek zu Görz übernimmt. 
Erlass des k. k. Ministers für Cultus und Unterricht vom Bl. Okt. 1876, 
Z. 16578. 
Nachdem der Custos der . . . Studienbibliothek ... die Anzeige erstattet 
hat, daß ihm von Zöglingen der Mittelschulen in ... selbst geschriebene und 
von den Directoren derselben bloß edirte Empfehlungsschreiben behufs Benützung 
m der Bibliothek fortgesetzt zukommen, so finde ich mich bestimmt, E . . . zu 
ersuchen, die Directoren der Mittelschulen durch den Landesschulrath daran zu 
erinnern, daß nach Weisung des Ministerial-Erlasses vom 8. Juni 1856, Z. 5217, 
Absatz 2, nur sie die Empfehlung der Zöglinge ihrer Lehranstalt — u. z. klar 
und bestimmt — auszusprechen haben, woferne sie dieselben ihrer würdig 
; erachten. 
Erlass des k. k. Ministers für Cultus und Unterricht vom 24. De 
zember 1876, Z. 20591, an alle Landesscliulräthe. 
Nach dem Organisations - Statute der Bildungsanstalten für Lehrer und 
Lehrerinnen an Volksschulen vom 26. Mai 1874, Z. 7114, ist die Privat- 
lectüre der Zöglinge dem Unterrichte dienstbar zu machen, wozu zunächst die 
Bibliotheken der Lehrerbildungsanstalten die nothwendigen Hilfsmittel bieten 
sollen. 
Da jedoch diese Büchersammlungen im allgemeinen noch nicht so reich 
haltig sind, um dieser Aufgabe in vollem Maße entsprechen zu können, so ist 
es zweckmäßig, daß die Zöglinge die im Schulorte etwa befindlichen Univer- 
sitäts-, Studien- und andere öffentlichen Bibliotheken benützen, wie dies durch 
den Ministerial-Erlaß vom 29. April 1854, Z. 6751, den Gymnasialschülern ge 
stattet wurde. 
Zur fruchtbringenden Benützung der öffentlichen Bibliotheken ist aber 
erforderlich, daß die Lehrkörper ihren Zöglingen die entsprechenden Rathschläge 
ertheilen, denn hie und da wurde die Wahrnehmung gemacht, daß Zöglinge 
der Lehrerbildungsanstalten in den öffentlichen Bibliotheken, insbesondere zur 
Vorbereitung für schriftliche Hausarbeiten, Werke wählen, welche ihrem Bil 
dungsgrade und ihrem Studienzwecke‘ferne liegen.
	        
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