Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

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Sammlung von Gesetzen, 
Vorschrift über das Ausleihen der Bücher aus Universitäts- und Lyceal- 
Bibliotheken Tom 20. December 1849, Z. 6244 
(bekannt gemacht mit dem, an die Herren Statthalter von N.-Oesterreich, Oester 
reich ob der Enns, Salzburg, Böhmen, Mähren, Steiermark, lllirien, Kärnthen, Tirol 
und Triest, dann an den Herrn Landeschef von Galizien gerichteten Unterrichts- 
Ministerial-Erlasse vom 20. December 1849, Z. 6244—1755, enthalten im R.-G.-Bl. 
ex 1850, Nr. 30, Seite 422). 
§ 1. 
Es hat sich die Nothwendigkeit herausgestelit, die Universitäts- und 
ehemaligen Lyceal-Bibliotheken, welche bisher schon als öffentliche gegolten 
haben, dadurch nutzbarer zu machen, daß die Entlehnung von Büchern für den 
häuslichen Gebrauch erleichtert wird. Da diese Bibliotheken zwar Niemanden 
verschlossen sein sollen, zunächst aber doch für die Lehranstalt, von der sie 
den Namen haben, bestimmt sind, so sind künftig folgende Personen berechtigt, 
aus ihnen Bücher zu entlehnen, um dieselben zu Hause zu benützen : 
I. An Universitäten und höheren Studienanstalten die Professoren, Privat- 
docenten und Lehrer, ferner die Assistenten, Adjuncten und Supplenten. 
II. An Gymnasien und Realschulen sowohl die ordentlichen Lehrer als die 
Hilfs- und Nebenlehrer. 
III. Die immatriculirten Studenten der Universitäten. 
IY. Die Mitglieder der Doctorencollegien an den Universitäten von Wien 
und Prag. 
§ 2. 
Außerdem haben noch dieses Recht: 
I. Ministerien und öffentliche Behörden zum Amtsgebrauche gegen Empfangs 
bestätigungen, die mit der Unterschrift eines Oberbeamten und dem Amts 
siegel der betreffenden Behörde versehen sind. 
II. Die Mitglieder der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften. 
III. Die Vorsteher derjenigen gelehrten Gesellschaften, denen über Ansuchen 
beim Landeschef dieses Recht ausdrücklich zügestanden ist, für sich und 
die Mitglieder der Gesellschaft, jedoch jederzeit unter der Haftung des 
Vorstehers. 
IV. Die Bibliothekbeamten. 
Anderen Personen steht das Recht, Bücher zu entlehnen, in der Regel 
nicht zu, doch kann es ihnen von dem Landeschef nach Einvernehmung des 
Bibliothekvorstandes ausnahmsweise zugestanden werden. 
§ 3. 
Die § 1, III. bezeichneten Studenten, so wie die unter I. und II. be- 
zeichueten Glieder der Lehrkörper, welche keine bleibenden oder zeitweiligen 
Bezüge aus einer öffentlichen Casse genießen, endlich die Mitglieder der Doctoren 
collegien an den Universitäten von Wien und Prag, können von dem Rechte, 
Bücher nach Hause zu entlehnen, nur unter der Bedingung Gebrauch machen, 
daß sie eine angemessene Caution erlegen. Zum Erläge der Caution können 
nach Umständen auch diejenigen Personen verpflichtet werden, welche von dem 
Landeschef das Recht, Bücher zu entlehnen, ausnahmsweise erhalten. Der Betrag 
der Caution darf an den größeren und besuchteren Bibliotheken nicht unter 
15 fl., an den minder besuchten nicht unter 10 fl. C. M. sein; es kann jedoch 
auch ein größerer Betrag erlegt werden.
	        
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