Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

Verordnungen, Erlässen. 
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finanziellen Kräfte des einzelnen Lehrers übersteigen. Die Verwendung der für 
diese Bibliothek vorhandenen Mittel geschieht auf Vorschlag irgend eines Lehrers 
durch Beschluß des Lehrkörpers. Die Verwaltung der Bibliothek (Anschaffung, 
Aufstellung, Katalogisirung der Bücher, Beaufsichtigung ihrer Entleihung etc.) 
führt entweder der Director selbst, oder übergibt sie ausdrücklich einem der 
ordentlichen Lehrer des Gymnasiums. 
6. Die Bibliothek für die Schüler hat dafür zu sorgen, die classischen 
Schriften der Muttersprache, und Schriften, welche auf eine den Schülern ange 
messene Weise zur Erweiterung und Belebung des Inhaltes der einzelnen Lehr 
gegenstände, namentlich der Geschichte, Geographie, Naturgeschichte, Physik, 
dienen, den Schülern zugänglich zu machen. Die Verwendung der Geldmittel 
geschieht ebenso wie bei der Bibliothek für die Lehrer; die Verwaltung der 
Bibliothek übergibt der Director einem Lehrer der Muttersprache am Ober 
gymnasium. 
7. Für die Bibliotheken sind von den Schülern in der Regel nach den 
Localverhältnissen verschiedene, aber überall mäßige Beträge zu fordern, welche 
zur Erweiterung derselben verwendet werden. (§ 63.) 
§ 63. 
Für jede Aufnahme in ein Staatsgymnasium, mag sie mit oder ohne Auf 
nahmsprüfung und in was immer für eine Klasse geschehen, wird als Taxe 2 fl. 
C. M. gezahlt, welche nur im Falle einer nothwendigen Uebersiedelung dürftiger 
Eltern oder Vormünder nachgesehen werden kann. Diese Einnahme fließt in den 
Fond für die Lehrmittelsammlungen des aufnehmenden Gymnasiums. Befreit von 
der Zahlung der Aufnahmstaxe sind die Schüler, welche auch vom Schulgelde 
gesetzlich befreit sind. Den Gymnasien, welche nicht Staatsgymnasien sind, steht 
es frei, dieselbe Taxe für denselben Zweck zu erheben. 
§ 109. 
6. Ueber die Lehrmittelsammlungen der Schule hat der Director die 
Oberaufsicht. 
Plan der Realschulen. 
§ 51. 
Die Bestimmungen über Schulferien, über Lehrbücher, Lehrmittelsammlungen 
.... wie sie für die Gymnasien in den §§ 53—58 des Gymnasialplanes enthalten 
sind, finden unverändert auf die Realschulen Anwendung. 
§ 52. 
Ueber die formellen Bedingungen zur Aufnahme von Schülern in die 
Realschule. . . gelten die für die Gymnasien §§ 59—65 getroffenen Bestimmungen. 
§ 60. 
Ueber die unmittelbare und mittelbare Leitung der Realschulen. . . gelten 
unverändert die im V. Abschnitte des Gymnasialplanes §§ 108—122 enthaltenen 
Vorschriften. 
Erlass des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht voin 24. No 
vember 1849, Z. 8628. 
Die damaligen Dotationen der Universitäts- und Studienbibliotheken in 
Wien per 2500 fl., Linz 300 fl., Salzburg 400 fl., Prag 1600 fl., Olmütz 700 fl., 
Lemberg 900 fl., (Krakau 2400 fl.,) Graz 600 fl., Laibach 500 fl., Klagenfurt 
300 fl., Triest 600 fl., Innsbruck 600 fl. wurden unzureichend befunden und 
daher außerordentliche Dotationen in kleinen Beträgen bewilligt.
	        
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