Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

Verordnungen, Erlässen. 
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vorige Jahr, und welche Gattung von Büchern vorzüglich gesucht werden, anzu 
gehen. Auch ist ein Ausweis jener Werke zu verfassen, welche von den Profes 
soren gelesen oder ausgeliehen werden. 
4. In der Rubrik „besondere verdienstliche Handlungen des Bibliotheks- 
personales“ sind die im Laufe des Verwaltungsjahres vom Bibliothekspersonale 
wirklich in Druck erschienenen Werke und diese mit Angabe des Titels, Formats, 
Verlagsortes oder Druckerei, dann der Jahreszahl; nicht aber die noch nicht in 
Druck erschienenen, schriftstellerischen Beschäftigungen anzuführen. 
5. In der Rubrik: „Ehrenauszeichnungen, Belohnungen, Unterstützungen 
und Ahndungen des Bibliothekspersonales 14 ist genau anzugehen, ob und was 
in dieser Beziehung erfolgt sei mit Anführung der Verordnung. 
6. Die erlassenen Normal- und Systemal-Verordnungen sind in den Haupt 
berichten von jeder Bibliotheksanstalt mit Angabe des Hauptinhaltes, Datum, 
Jahres, Zahl und Geschäftsnummer, und zwar in der Ordnung aufzunehmen, 
daß zuerst die General-Verordnungen in ihrer chronologischen Ordnung nach 
dem Datum des Hofdecretes, dann die Special-Verordnungen, und zwar jene, die 
von der Stud. Hof-Comm. für einzelne Bibliotheken, endlich diejenigen, welche 
von der Landesstelle erlassen worden sind, aufgeführt werden. 
7. Gegenstände, für deren Ausführung überwiegende Gründe sprechen, 
haben, wie bereits oben erwähnt wurde, eine eigene Verhandlung zu bilden und 
sind nicht in den Zustandsbericht aufzunehmen. 
Erlass der k. k. Stud. Hof-Comm. vom 1. Oktober 1834, Z, 5487. 
Se. Majestät geruhten mit Allerh. an die Stud. Hof-Comm. herabgelangter 
Entschließung vom 4. September d. J. allergnädigst zu gestatten, daß die Uni 
versitätsbibliothek in Wien von den Vorstehern des höheren Weltpriester-Bildungs- 
Institutes eben so wie von den öffentlichen Professoren benützt werde. 
Erlass der k. k. Stud. Hof-Comm. vom 18. Mai 1835, Z. 1060. 
Se. Majestät geruhten mit A. H. an die Stud. Hof-Comm. herabgelangter 
Entschließung vom 10. d. M. den Professoren der hiesigen protestantisch-theo 
logischen Lehranstalt in Bezug auf die Benützung der Universitätsbibliothek 
die gleiche Begünstigung wie den Unfv.-Professoren allergnädigst einzuräumen. 
A. H. Entschließung vom 26. Oktober 1844, 
bewilligt für den Bibliothekar und Scriptor an der Studienbibliothek in Görz 
eine jährliche Remuneration von 200 fl. und 100 fl. und verordnet, daß der 
Bibliothekar daselbst aus der Zahl der philosophischen Professoren gewählt 
werde. 
Beeret der Stud. Hof-Comm. vom 11. November 1844, Z. 7587/2104. 
Ueber A. H. Entschließung vom 7. Oktober 1844 wird der Ankauf der 
bibliotheca tirolensis des Freiherrn di Pauli um den Preis von 5400 fl. für den 
Staat bewilligt und ist diese der Universitätsbibliothek in Innsbruck zur Ver 
wahrung zu übergeben. 
Beeret der Stud. Hof-Comm. vom 28. November 1845, Z. 8500. 
Ueber A. H. Entschließung vom 24. November 1845 wird der Ankauf des 
Kopitar’schen Büchernachlasses um 1400 fl. für die Bibliothek in Laibach 
bewilligt.
	        
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