Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

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Sammlung von Gesetzen, 
§ 83. Im Absehen auf das Ausleihen der Bücher zur Benützung 
außerhalb der Bibliothek und des Lesezimmers ist sich genau an die dießfalls 
bereits bestehende, mit allerhöchster Entschließung vom 30. September 1816 
sanctionirte Vorschrift zu halten. 
§ 84. Bei der Befolgung dieser Vorschrift wird das Bibliothekpersonale 
niemals außer Augen lassen, es sei schon in der alten Instruction vom J. 1778 
über das Ausleihen der Bücher an die hierzu berechtigten Individuen des Lehr 
standes zum leitenden Grundsätze aufgestellt worden, ein solches Verfahren zu 
beobachten, daß ein jedes dieser Individuen in Ansehung des Gebrauches die 
Bibliothek beinahe als die seinige ansehen könne, indem dieser Gebrauch nur 
auf jenes, was eine gute Ordnung unumgänglich erfordert, eingeschränkt ist, 
und vielleicht weniger Unbequemlichkeit hat, als der Besitz eigentümlicher 
Bücher. Nach dem Grundsätze kann es nicht schwer sein, jeden vorkommenden 
Fall, welcher zweifelhaft scheinen könnte, zur allseitigen Zufriedenheit zu 
entscheiden. 
§ 85. Die gedachte Vorschrift (§ 83) über das Bücherausleihen muß auch 
in allen Punkten angewendet und genau befolgt werden, wenn was immer für 
ein Bibliothekbeamter Werke aus der Bibliothek zum Gebrauche, ja selbst auch 
zur bibliothekarischen Bearbeitung, außerhalb des Lesezimmers oder des ämt- 
lichen Arbeitszimmers in seine Wohnung nehmen will, auch in dem Falle, wo 
diese in dem Bibliothekgebäude ist. 
§86. Das Lesezimmer zur Benützung der Bücher in demselben 
ist mit der erforderlichen Anzahl Tische und Sessel, dann mit Tinte und Streu 
sand zu versehen. Andere Schreibmaterialien für die Leser werden von der 
Bibliothekverwaltung nicht verabreicht. 
§ 87. Ueber die Dauer der Zeit, in welcher das Lesezimmer 
zum öffentlichen Gebrauche der Bibliothek offen zu halten ist, werden hier 
nur allgemeine, bloß das Minimum und Maximum bestimmende Vorschriften 
gegeben, und es wird dem Einverständnisse des Bibliothekvorstehers mit dem 
akademischen Senate oder an Lyceen mit dem Rector, nach Rücksprache mit 
den Vorstehern der Studienzweige, überlassen, zwischen jenen Grenzen die 
nähere Bestimmung festzusetzen, wie auch das von ihnen Festgesetzte, aber 
gleichfalls nur zwischen jenen Grenzen, abzuändern. Diese näheren Bestimmungen 
betreffen insbesondere: a) die Anzahl der Stunden, während derer das Lese 
zimmer täglich offen gehalten, wie auch b) die Bestimmung der Stunde, zu 
welcher dasselbe nach Verschiedenheit der Jahrszeit täglich eröffnet werden soll; 
c) die Frage, ob an den Tagen der Schulferien, oder im Sommer, das Lese 
zimmer nicht länger oder zu einer andern Zeit offen zu halten ist, als an Schul 
tagen und in andern Jahreszeiten; cl) die Bestimmung des wöchentlichen Ferial- 
tages für die Bibliothek; endlich e) die Frage, ob auch nicht und in welchem 
Maße während der Herbstferien der Lehranstalten das Lesezimmer offen zu 
halten wäre. 
§ 88. Das Lesezimmer ist für den öffentlichen Gebrauch der Bibliothek 
täglich durch wenigstens vier und längstens durch sechs Stunden 
offen zu halten. 
§ 89. Ferialtage für die Bibliotheken, an welchen das Lese 
zimmer derselben für den öffentlichen Gebrauch geschlossen bleibt, werden 
bloß folgende gestattet:
	        
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