Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

Verordnungen, Erlässen. 
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anstalten, auch wenn dies ohne Belastung der öffentlichen Fonds geschähe, der 
Rüchervorrath, welcher zerstreut durch längere Zeit selten einem ungünstigen 
Schicksale entgeht, an die bestehende gemeinschaftliche und öffentliche Bibliothek 
abgegeben werde, als wo gleichfalls alle billigen Forderungen und Wünsche 
derjenigen, welche der von ihnen gegründeten Sammlung eine besondere Widmung 
geben wollen, in Vollzug gebracht werden können und sollen. 
§ 19. Dahingegen muß aber auch, da Verschiedenartigkeit der Gegenstände, 
welche ganz andere Behandlungsart und Kenntnisse erfordern, die zweckmäßige 
Behandlung derselben, die gute Aufsicht und Übersicht hindert, die Bibliothek 
von allen nicht in eine solche Anstalt gehörigen Sachen entledigt werden. 
Daher müssen 
a) wissenschaftliche Apparate, für welche an den höheren Lehranstalten 
des Ortes ohnehin eigene Sammlungen oder Museen bestehen, aus der Bibliothek 
ohne weiters an diese Sammlungen abgegeben werden. 
b) Selbst wenn für Gegenstände dieser Art, an den benannten Lehr 
anstalten, noch keine eigene Sammlung bestünde, müßte, wenn solche Gegen 
stände mit dem eigentlichen Inhalte einer Bibliothek gar keine Verwandtschaft 
haben, oder wenn die Zahl derselben zu stark anwächst, der Antrag gemacht 
werden, derlei heterogene Sachen unter die eigene Aufsicht eines Professors zu 
stellen, mit dessen Lehrfache dieselben Verwandtschaft haben. 
c) Jedoch haben obige Vorschriften keinen Bezug auf einzelne Objecte, 
welche etwa in einer Bibliothek, wie z. B. Büsten von Gelehrten, mehr zur 
Verzierung als zu einem wissenschaftlichen oder Kunstgebrauche, oder wie z. B. 
Erd- unb Himmelsgloben, zur Benützung bei der Lectüre dienen. Ebenso haben 
d) obige Vorschriften keinen Bezug auf Nebensammlungen, welche 
gleichsam eine zweite Abtheilung der von demselben Personale besorgten 
Anstalten bilden, besonders, wenn an den Lehranstalten des Ortes keine Lehr 
kanzel besteht, mit welcher derlei Sammlungen in nähere Verbindung gebracht 
werden könnten. 
§ 20. Strenge Ordnung herrscht nur dann in einer Bibliothek, 
a) wenn in derselben jederzeit alle Bücher ordentlich an ihrem bleibenden 
Orte aufgestellt, nicht hie und da zerstreut, blos über einander gelegt, oder 
aufgehäuft liegen; und wenn 
b) auch an den verschlossenen oder nicht in das Auge fallenden Orten kein 
regelloses Zusammenhäufen der Bücher gestattet wird. Selbst Werke, die zur 
Ausscheidung aus der Bibliothek bestimmt sind, sollen nicht unter einander 
geworfen, sondern immmer ordentlich aufgestellt, und wenn auch nicht förmlich 
katalogisirt, doch hinlänglich genau consignirt sein. — Zur Handhabung der 
Ordnung gehört ferner, 
c) dass in den Bibliotheksälen und Bücherschränken schlechterdings nichts 
geduldet werde, was nicht für immer in dieselbe gehört, z. B. Actenfascikel, 
Vorräthe von Papiersorten und Formularien, Hausgeräthe u. dgl., auch wenn 
derlei fremdartige Dinge hinter den Büchern zu liegen kämen, und folglich nicht 
in das Auge fielen. 
d) Die strenge Ordnung erfordert endlich, daß die aufgestellten Bücher von 
allen nicht in dieselben gehörigen Sachen, Papierstreifen, Buchhändleranzeigen, 
hineingelegten kleinen Werken u. dgl. rein und ledig sind.
	        
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