Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

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Sammlung von Gesetzen. 
abfallenden Interessen dem Bibliothekar an der Lyzeumsbibliothek in Linz außer 
den bestimmten jährlichen 300 fl. zur Anschaffung der Bücher verabfolgt werden. 
Hofdecret vom 19. Oktober 1801, Z. 27.180. 
Über Allerh. Entschliessung vom 17. Oktober 1801 ist die Univ.Bibl. 
in Wien vom 1. Oktober bis letzten Hornung früh von 9—-12 Uhr und nach 
mittag von 2 bis 4 Uhr oder wenigstens bis zur Abenddämmerung, vom 1. März 
bis letzten September vormittag von 9 bis 12 Uhr, nachmittag hingegen von 
2 bis 5 Uhr und sonach auch in den Herbstferien zu eröffnen, weil das Biblio 
thekpersonale, das von diesen Ferien einen Gebrauch machen will, hierin ganz 
wohl abwechseln kann. 
Hofdecret vom 20. Oktober 1802, Z. 2827. 
Instruction für das Ausleihen von Büchern an Universitäts-Profeßoren, 
welche allein das Ausleihrecht besaßen. 
Hofdecret vom 81. März 1808, Z. 4917, 
dehnt die bisher auf die Universitäts-Professoren beschränkte Erlaubnis, Bücher 
aus der Universitätsbibliothek in Wien auszuleihen, auch auf die Professoren 
des akademischen und annäischen Gymnasiums aus. 
Beeret der Hofkanzlei yom 2. Juni 1806, Z. 7905, an die n. oe. Regierung*. 
Derselben wird auf die mittelst Berichtes vom 15. v. M. vorgelegte und 
hier neben zurückfolgende Anfrage der hiesigen Universität bedeutet, daß bei 
den Bibliotheksdienern an der Universitätsbibliothek die Abname des Eides 
mit dem die geheimen Gesellschaften betreffenden Beysatze allerdings Statt finde; 
von der niederen in der Livree stehenden Dienerschaft der Universität aber, 
die dießfällige höchste Anordnung nicht zu verstehen sey. 
(Gegenwärtige Eidesformel für die Bibliothekdiener:) 
Sie werden einen Eid zu Gott dem Allmächtigen schwören und bei Ihrer 
Ehre und Treue geloben, dem allerdurchlauchtigsten und großmächtigen Fürsten 
und Herrn Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn, Böhmen, 
Erzherzog zu Oesterreich, unseren gnädigsten Landesfürsten und Herrn und nach 
demselben den aus dero Geblüte und Geschlechte nachkommenden Erben, auch 
der k. k (Statthalterei) getreu und gewärtig zu sein, dem Ihnen 
anvertrauten Dienst eines (provisorischen, definitiven) Bibliotheksdieners redlich 
und pflichtgemäß obzuliegen; Ihren Vorgesetzten und den bestehenden Gesetzen 
Gehorsam zu leisten und die Ihnen zur Pflicht gemachten Geschäfte getreu, 
fleißig und emsig erfüllen zu wollen. Insbesondere werden Sie schwören, daß 
Sie sich allen Ihnen von Ihren Vorgesetzten zugewiesenen Arbeiten willig unter 
ziehen, dann der Verwendung im Lesezimmer, sowohl durch genaue und gefällige 
Bedienung der Lesegäste, als auch durch genaue Beobachtung derselben, damit 
jeder Beschädigung oder Entwendung der Bücher vorgebeugt werde, mit allem 
Eifer und mit genauer Zuhaltung der vorgeschriebenen Amtsstunden widmen 
wollen; daß Sie immer und überall das Beste der Bibliothek befördern und sie 
vor jedem möglichen Schaden zu bewahren sich bemühen und umsoweniger sich 
ein Buch, wäre es noch so unbedeutend, zueignen, oder an fremde Personen 
außer dem Lesezimmer ausleilien werden; daß Sie also überhaupt all dasjenige, 
was ein getreuer Diener zu thun schuldig ist, thun und sich hievon weder durch
	        
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