Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

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Beschreibung des Bibliotheksbestandes. 
Laibach. 
Lesezeit: An Werktagen mit Ausnahme des freien Montags. 
Im Winter von 10—12 Uhr und von 1—3 Uhr; 
im Sommer von 10—12 Uhr und von 2—4 Uhr. 
Ferialzeiten: Dem Gymnasium daselbst gleichmäßig. 
Görz. 
Lesezeit: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag von 11—12 Uhr. 
Mittwoch und Samstag von 11—12 Uhr und von2—3 Uhr 
im Winter (3—4 Uhr im Sommer). (M. E. vom 
4. August 1877, Z. 10.824.) 
Ferialzeiten: Den Mittelschulen daselbst gleichmäßig. 
Olmütz. 
Lesezeit: An Werktagen mit Ausnahme des freien Montags. 
OptnWMq Anril l Diensta §'> Donnerstag u. Freitag von 8—12 Uhr, 
Uctobei bis April j Mittwocll u . Samstag v. 9 - 12 Uhr u. v.2-4 Uhr. 
( Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8—12 Uhr, 
Mittwoch von 10—12 Uhr und von 3—6 Uhr, 
Samstag von 9 —12 Uhr und von 3—6 Uhr. 
Ferialzeiten: nach § 89, B. J. 
In den Herbstferien sind mit Ausschluss der für die Haupt 
reinigung bestimmten Zeit die Lesezimmer einmal in der Woche 
geöffnet in Innsbruck; zweimal wöchentlich geöffnet in Graz, 
Lemberg, Czernowitz, Salzburg, Laibach und Olmütz; und täglich 
geöffnet in Wien, Prag, Krakau, Linz, Klagenfurt und Görz. 
Lesezimmer-Ordhimg. Der Besuch der Lesezimmer ist jeder 
mann mit Ausnahme der Schüler der niederen Schulen gestattet. 
Auch den Mittelschülern, namentlich solchen, bei welchen schon 
ein mehr wissenschaftliches Streben vorausgesetzt werden muss, 
ist der Zutritt gewährt. (M. E. 29. April 1854, Z. 6751.) Nur an 
der Universitätsbibliothek in Krakau sind die Schüler der vier 
untern Classen der Mittelschulen überhaupt (M. E. 27. Aug. 1857, 
Z. 5770,) und in Olmütz insoferne ausgeschlossen, als sie nicht 
einen von ihrer Schuldirection ausgestellten Erlaubnisschein mit 
bringen. (M. E. 20. Juni 1877, Z. 12.815.) 
Von den Lesern wird anständiges Betragen gefordert, sie 
dürfen sich untereinander nicht stören, die Bücher nicht beschädigen, 
nichts in Unordnung bringen und müssen die Bücher ordentlich 
zurückstellen. (§ 96, B. J.) 
Zur Aufrechthaltung der Ordnung befindet sich im Lese 
zimmer in der Regel ein Beamter, jedenfalls aber muss während
	        
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