Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

Benützung. 
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Tischen, Sesseln und mit Tinte versehen sind. (§ 86, B. J.) Jn 
jenen Bibliotheken, welche mehrere Lesezimmer besitzen, ist in 
der Regel eines für das distinguierte Publicum bestimmt. Um 
die Besucher möglichst rasch befriedigen zu können, sind indem 
Lesezimmer der besuchteren Bibliotheken jene Werke, welche 
fast täglich benöthigt werden, als eine kleine Handbibliothek 
zusammengestellt. An der Universitätsbibliothek in Innsbruck 
besteht die besondere Einrichtung, dass die der Bibi, durch Ge 
schenke oder Kauf zuwachsenden neuen Werke sogleich nach 
ihrem Eintreffen und bezw. vor ihrer Übergabe an den Buch 
binder durch vierzehn Tage zur Einsicht der Professoren und 
Docenten an einer besondern Stelle im Lesezimmer wohlgeordnet 
aufgelegt werden. (M. E. 10. Jänner 1875, Z. 49.) 
Die Lesezeit ist an den einzelnen Universitäts- und Studien 
bibliotheken infolge der ungleichen Inanspruchnahme dieser und 
wegen der ungleichen localen Verhältnisse eine verschiedene. Die 
Bibliotheksinstruction ordnete in Hinsicht der Zeit der Offenhaltung 
der Lesezimmer zum öffentlichen Gebrauche an, dass sich an den 
Universitätsbibliotheken der Vorstand mit dem akademischen 
Senate ins Einvernehmen zu setzen habe über: 1. die Anzahl der 
Stunden der täglichen Offenhaltung, 2. die Bestimmung der Stunden 
je nach der Verschiedenheit der Jahreszeit, 3. über die Frage, ob 
an den Tagen der Schulferien oder im Sommer das Lesezimmer 
nicht länger oder zu einer andern Zeit offen zu halten sei, als an 
den Schultagen und in anderen Jahreszeiten, 4. die Bestimmung 
des wöchentlichen Ferialtages für die Bibi., endlich 5. über die 
Frage, ob auch nicht und in welchem Maße während der Herbst 
ferien der Lehranstalten das Lesezimmer offen zu halten wäre. 
(§ 87, B. J.) Im allgemeinen bestimmte die Instruction, dass die 
Lesezimmer für den öffentlichen Gebrauch mit Ausnahme der 
Ferialtage wenigstens 4 und längstens 6 Stunden offen zu halten 
seien. (§ 88, B. J.) Als Ferialtage, an welchen die Lesezimmer 
geschlossen bleiben, sind im allgemeinen folgende festgesetzt: 
cl) die Sonn- und Feiertage; ß) in jeder Woche, in welcher nicht 
ohnehin schon an einen Arbeitstag ein Bibliotheksferialtag fällt, 
Ein Tag, welcher vorzugsweise zur Hauptreinigung des Lese 
zimmers und zur Herstellung der Ordnung in demselben bestimmt 
ist und wozu möglichst ein Tag gewählt werden soll, wo in allen 
Studienabtheilungen des Ortes Unterricht gegeben wird oder 
Vorlesungen gehalten werden; y) der 24. und 31. December; 
h) der Fastnachtsmontag, -Dienstag und Aschermittwoch; s) vom 
Charmittwoch bis Osterdienstag beiderseits einschließlich; Q der'
	        
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