Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

Verminderung des Bibliotheksbestandes. 
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erhalten werden kann, um welchen dasselbe oder ähnliche Werke 
im Antiquarbuchhandel Vorkommen. (§ 75, B. J.) Doch hat er 
sich hierüber vom Käufer einen Gegenschein oder einen andern 
Ausweis ausstellen zu lassen. (§ 76, B. J.) 
Sollen aber größere Partien zur Veräußerung gelangen, so 
ist hierüber ein Verzeichnis anzulegen, welches bei jedem einzelnen 
Artikel die Qualität des Einbandes, den Ladenpreis oder bei 
älteren Werken den gewöhnlichen Antiquar- und einen Schätzungs 
preis enthalten muss. Dieses ist mit dem Einsendungsberichte, 
welcher einen Antrag über die vortlieilhafteste Art der Veräußerung 
zu enthalten hat, an den Universitätsbibliotheken im Wege des 
akademischen Senates und von den Studienbibliotheken unmittelbar 
an die Landesstelle zu leiten. (§ 74, B. J.) 
Für die Art des Verkaufes ist vom Unterrichts-Ministerium 
seinerzeit folgender Vorgang empfohlen worden: Man wählt aus 
den Doubletten jene Werke, welche einigermaßen einen Wert 
haben und verfasst darüber einen Katalog, in welchem die Bücher 
titel so kurz als möglich angegeben werden. Der Katalog wird 
in 4—500 Exemplaren gedruckt und einem Antiquar übergeben, 
welcher die Zusendung derselben an andere Antiquare des In- und 
Auslandes besorgt. Die Auction aber soll erst einige Monate 
nach der Versendung des Kataloges und in der Weise stattfinden, 
dass mit einemmale nicht zu große Büchermengen, sondern nur 
Partien von etwa 2000 Werken veräußert werden. Die unvoll 
ständigen und wertlosen Bücher werden am zweckmäßigsten 
entweder im Bausch und Bogen oder als Maculatur nach dem 
Gewichte, je nachdem sich die eine oder andere Verkaufsart 
vortheilhafter zeigt, verkauft. (M. E. 1. Dec. 1854, Z. 18.020, und 
vom 7. November 1855, Z. 16.654.) 
Im Versteigerungsfalle ist das Licitationsprotokoll allsogleich, 
also noch vor der Jahresrechnung, der Landesstelle vorzulegen. 
Der für die veräußerten Werke eingegangene Geldbetrag wird 
als Vermehrung der Bibliotheksdotation verwendet und mit dieser 
verrechnet In der Jahresrechnung aber müssen die von dem 
eigenmächtigen Verkaufe und die von der durch die Landesstelle 
bewilligten Veräußerung eingegangenen Geldbeträge voneinander 
getrennt werden. (§ 76, B. J.) 
Über die Modalitäten, unter welchen Bibliothekswerke durch 
Tausch veräußert werden dürfen, siehe S. 63. 
Während die Veräußerung von Doubletten und minder 
brauchbaren und unvollständigen Werken durch Verkauf und 
Vertauschung mehr im Interesse der einzelnen Bibliotheken liegt.,
	        
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