Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

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Beschreibung des Bibliotheksbestandes. 
heraussteilen, welche den Wirkungskreis der Landesstelle über 
schreiten, so ist an das Unterrichts-Ministerium besonders Bericht 
zu erstatten, sonst aber sind derartige Revisionen nur mit dem 
von der Bibi, vorgelegten Jahresberichte dem Ministerium zur 
Kenntnis zu bringen. (M. E. 21. Febr. 1864, Z. 11.038 und 
vom 4. (März 1866, Z. 1923.) Dieser administrativen Controle 
kann in Krakau ein Universitätsprofess er beigezogen werden, 
welcher aber vom akademischen Senate für alle derartigen Com 
missionen zu delegieren und der Stattbalterei namhaft zu machen 
ist. (Statt. Erl. 26. Mai 1863, Z. 12.644.) 
Verminderung des Bibliotheksbestandes. 
Die Verminderung des Bibliotheksbestandes tritt entweder 
durch Abnützung durch Verluste oder Veräußerung ein. 
Es liegt in dem Wirkungskreise des Bibliotheksvorstandes, 
abgenützte und verbrauchte Bücher in die Maculatur zu geben 
und falls der Ersatz derselben wünschenswert erscheint, durch 
brauchbare Exemplare zu ersetzen. 
Der Verlust an Bibliothekswerken, welcher sich aus der 
Revision der Bibi, ergibt, ist mit dem Revisionsberichte der 
Landesstelle zur Kenntnis . zu bringen. (§ 81, B. J.) Werden 
aber einzelne Werke bereits vor der Revision vermisst, so sind 
sie vorzumerken, mit der diesfalls nothwendig gewordenen Be 
richtigung der Kataloge aber bis zur nächsten Revision zu warten. 
(§ 78, B. J.) 
Die Veräußerung von Bibi. Werken durch Verkauf, Ver 
tauschung oder Verschenkung soll sich nur auf überflüssige Werke 
erstrecken (§ 72, B. J.) und ist hiezu in der Regel die Bewilligung 
des Unterrichts-Ministeriums nothwendig. (§ 73, B. J.) Darstellungen 
aus dem Gebiete der Plastik, Malerei, Kupferstecherei, Holz-, 
Metall- und Zeichenkunst dürfen niemals ohne ministerielle Be 
willigung veräußert werden. (M. E. 22. Juni 1856, Z. 8416.) 
Bloß für Duplicate und für solche unvollständige Werke, deren 
Completierung nicht wünschenswert ist, kann die Landesstelle 
die Bewilligung zur Veräußerung ertheilen. (§§ 73 und 74, B. J.) 
Nur in dem Falle, wenn sich eine günstige Gelegenheit zum 
Verkaufe eines einzelnen überflüssigen Werkes bietet und keine 
Zeit zur Einholung der oberbehördlichen Bewilligung übrig bleibt, 
ist auch der Bibliotheksvorstand zur Veräußerung ermächtigt, 
wenn für das Werk ein Preis von wenigstens zwei Drittel des 
Ladenpreises oder bei älteren Werken wenigstens derselbe Preis
	        
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