Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

Instandhaltung der Bibliothek. 
137 
des Schadens möglichst Sorge zu tragen. (§ 10, B. J.) In der 
Univ. Bibi, zu Wien ist das Wasser in alle Stockwerke geleitet 
und sind stets Schläuche in Bereitschaft, mittels welcher die 
Wasserstrahlen in alle Räumlichkeiten geleitet werden können. 
In Fällen der Entdeckung eines Unfuges, mag dieser im 
Verschleppen oder in Beschädigung bestehen, ist der Schuld- 
tragende nicht nur stets zur Zurückstellung und zum Schaden 
ersätze zu verhalten, sondern auch jederzeit, besonders wenn es 
eine zum Bibliothekspersonale gehörige Person wäre, auf gehörigem 
Wege zur Verantwortung und zur gebärenden Ahndung zu 
ziehen. (§ 15, B. J.) 
Ferner ist der Bücherbestand vor Feuchtigkeit, Staub und 
modernder Luft zu bewahren und das Einnisten schädlicher Insecten x ) 
und Thiere zu verhindern. (§ 7, B. J.) 
Eine nothwendige Bedingung zur Erhaltung des Bibliotheks 
bestandes ist die Reinlichkeit. Zu diesem Zwecke sollen jährlich 
einmal die sämmtlichen Schränke und sonstigen offenen und 
geschlossenen Behältnisse außen und innen vom Staube gut 
gereinigt und alle in demselben aufbewahrten Stücke abgestaubt 
bezw. ausgeklopft werden. (§ 11, B. J.) 
Zur Controle der ordentlichen Instandhaltung der Bibi, sind 
die regelmäßigen und unvermutheten Revisionen vorgeschrieben. 
Die regelmäßigen Revisionen werden vom Bibliothekspersonale 
vorgenommen, indem der ganze Bücherbestand das erste Jahr 
nach dem Dienstantritte eines neuen Bibliotheksvorstandes und 
dann regelmäßig jedes dritte Jahr an der Hand der Local 
repertorien revidiert werden muss. (§§ 79 und 80 B. J. und M. E. 
20. Febr. 1829, Z. 1068.) Hiebei ist ein Arbeitsjournal zu 
führen. (§ 135, B. J.) Über das Ergebnis dieser Revision ist 
eine Übersicht zu verfassen und hievon j edem wirklichen Bibliotheks 
beamten durch einen Monat freie Einsicht zu gewähren. Nach 
Verlauf dieses Monats ist der Revisionsbericht mit dem Ausweise 
über die vermissten Werke von sämmtlichen Bibliotheksbeamten 
unterfertigt der Landesstelle vorzulegen. (§ 81, B. J.) Die 
unvermuthete Scontrierung der Bibliothek wird als eine administrative 
Controle von der Statthalterei oder Landesregierung vorgenommen 
und über das Ergebnis derselben die dienlich erscheinenden 
Weisungen und Verfügungen getroffen. Sollte sich aus diesen 
Scontrierungsresultaten die Notliwendigkeit von Verfügungen 
9 Preisscliriften, Drey, die den Urkunden und Büchern in Archiven und 
Bibliotheken schädlichen Insecten betreffend. Hannover 1775. 4°. 54 S.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.