Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

Aufstellung der Werke. 
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Aufstellung der Werke. 
In einer Bibi, soll jedes Werk rasch und sicher zu finden 
sein, zu welchem Zwecke jedem Werke ein bestimmter Auf 
bewahrungsort angewiesen sein muss. Dieser ist entweder ein inter 
imistischer oder ein bleibender. Interimistisch aufzubewahren sind 
jene einzelnen Hefte und Lieferungen, welche noch keinen 
selbständigen Band oder Theil bilden und deren Vervollständi 
gung noch gewärtigt wird. Diese sind zunächst an besonderen 
Orten ordentlich zusammenzustellen. (§§ 23 und 71, B. J.) Alle 
anderen Werke und abgeschlossenen Bände und Theile erhalten 
einen bleibenden Standort in der Bibi., d. i. sie werden aufgestellt. 
Das AufstellungsSystem ist den Bibliotheken mit den alten 
Instructionen vom J. 1778 und 1825 vorgeschrieben worden. 
Danach ist bei der Aufstellung der Werke Rücksicht zu nehmen 
a) auf die Verwandtschaft des Inhaltes und ß) auf die äußere 
Gleichförmigkeit, so dass die Werke nach wissenschaftlichen 
Fächern und sonstigen Bücherclassen und innerhalb dieser nach 
dem Formate aufzustellen sind. (§ 22, B. J.) Alle Schränke er 
halten in der Ordnung, wie sie aufeinander folgen, eine mit 
römischen Ziffern zu bezeichnende Zahl, allenfalls auch die Auf 
schrift der in denselben aufgestellten Hauptfächer und Bücher 
classen. In jedem Schranke werden die Fächer von unten nach 
oben, in jedem Fache die Stellen von links nach rechts zuerst 
in den vorderen, dann in den hinteren Reihen derart fortlaufend 
gezählt, dass erst mit jedem Schranke und jedem Fache (nicht 
aber mit jeder Reihe desselben Faches) eine neue Zahl beginnt. 
Nach dieser Methode erhält nun jedes Buch auf dem inneren 
Vorderdeckel oder auf dem Vorsatzblatte eines jeden Bandes 
seine Localsignatur in der Form, z. B. LIX, c. 13, wovon die 
römische Zahl den 59. Schrank, c das dritte Fach von unten, 
und 13 das 13. Werk von links nach rechts bedeutet. Für die 
anders geformten Behältnisse, in welchen Bücher oder Werke 
ungewöhnlichen Formates oder Art, z. B. Karten, Globen u. s. w., 
aufzubewahren sind, ist eine analoge Bezeichnungs- und Zählungs 
art einzuhalten. (§ 27, B. J.) Die Manuscripte sind jedenfalls 
abgesondert von den Druckwerken aufzustellen. (§ 25, B. J.) 
Die Schulprogramme sind nach den Schul orten und in diesen 
nach den Jahrgängen in Cartons aufzustellen. In ähnlicher Weise 
sind die Flugschriften und kleine Broschüren (Jahresberichte 
der Vereine u. s. w.) aufzustellen. (M. E. 4. September 1857, 
Z. 28.129.) Diese Aufstellungsweise erheischt die Anlage von
	        
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