Volltext: Handbuch für Universitäts- und Studien-Bibliotheken sowie für Volks-, Mittelschul- und Bezirks-Lehrerbibliotheken Österreichs

Adjustierung des Bücherbestandes. 
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Laibach Kataloge über Landkarten, Kupferstiche und andere 
Bilder; die Bibi, in Olmütg einen Catalogus librorum slavicorum, 
einen Katalog der mährischen und schlesischen Drucke von der 
ältesten bis auf die neueste Zeit, einen Landkartenkatalog und 
einen Catalogus collectionis numismaticse. 
Adjustierung des Büclierbestandes. 
In einer' wohleingerichteten Bibi, werden die Werke nur 
in einem solchen Zustande aufgestellt, welcher dieselben zur 
Aufbewahrung und zum Gebrauche vollkommen eignet und als 
B ibliotliekseigenthum kennzeichnet. 
Buchbinder arbeiten. Alle neu angeschafften Bücher sind all- 
•sogleich in der Regel noch in demselben Jahre binden zu lassen, 
auch die Zeitschriften sollen den festen Einband ohne Verzug 
erhalten und nicht in bloßen Heften jahrelang aufgehäuft werden. 
Beschädigte Bücher sind allsogleicli reparieren zu lassen. (§ 114, 
B. J.) Der Einband soll nicht luxuriös, sondern solid und dem 
Gebrauche und dem Werte des Werkes entsprechend sein. Für 
kleine Schriften genügt die Broschierung, für größere, selten ge 
brauchte Werke der Steif band. (§ 113, B. J.) Über die Werke 
und Musterbände, welche dem Buchbinder übergeben werden, 
wird ein besonderes Vormerkbuch geführt, welches bei den 
Bibliotheksacten anfzubewahren ist. (§ 116, B. J.) Mit dem Buch 
binder ist wenigstens jedes zweite Jahr ein Accord mit Geneh 
migung der Landessteile zu schließen. (§ 115, B. J.) 1 ) Vorsichtige 
Bibliothekare sorgen, um demlnsectenfraße möglichst vorzubeugen, 
dass bei den Einbänden kein Mehlkleister, sondern nur Leim in 
Verwendung kommt, und ziehen aus diesem Grunde auch 
Juchteneinbände den übrigen Ledereinbänden vor. Auf den Bücher 
rücken wird in der Regel der kaiserliche Adler aufgedrückt. 
Stempelung. Alle Bücher und sonstigen literarischen Effecten 
der Bibi, erhalten auf dem Titel oder ersten Blatte jedes ein 
zelnen Bandes, .Heftes oder Stückes den Abdruck eines eigenen 
Stempels, welcher geeignet ist, das Werk als Eigenthum der 
betreffenden Bibi, kennbar zu machen. (§ 12, B. J.) Es ist nicht 
r ) An der Wiener Univ.-Bibl. ist der folgende mit Statth.-Decr. vom 
12. Mai 1873, Z. 8601, genehmigte Tarif in Giltigkeit, nach welchem die Preise 
für die gewöhnlichen Bücher und die größeren Zeitschriften etwas voneinander 
abweichen, da letztere mehr Arbeit erfordern. Im übrigen ist für den Preis die 
Höhe des Buches ohne Rücksicht auf dessen Breite und Dicke maßgebend und 
werden zu Klein-Octav alle Bücher bis zur Höhe an 19 cm,, zu Groß-Octav 
-die Bücher von mehr als 19 bis 24 cm. Höhe etc. gezählt. Buchbinderarbeiten, 
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