Volltext: Die Republik Österreich

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Erziehungsberechtigten Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer Welt 
anschauung einzurichten. In allen Schulen ist sittliche Bildung, staats 
bürgerliche Gesinnung, persönliche und berufliche Tüchtigkeit im Geiste 
des deutschen Volkstums und der Völkerversöhnung zu erstreben. 
Staatsbürgerkunde, Arbeitsunterricht und der Religionsunterricht sind 
Lehrfächer der Schulen. Das Bolksbildungswesen soll von Reich, Ländern 
und Gemeinden gefördert werden. Die Denkmäler der Kunst, der Ge 
schichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die 
Pflege des Staates. 
Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen der Gerechtig 
keit mit dem Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins 
für alle entsprechen. In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des 
Einzelnen zu sichern. Die Freiheit des Handels und Gewerbes wird nach 
Maßgabe der Reichsgesetze gewährleistet. Im Wirtschaftsverkehr gilt Ver 
tragsfreiheit. Wucher ist verboten. Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten 
verstoßen, sind nichtig. Das Eigentum wird von der Verfassung gewähr 
leistet. Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit auf gesetz 
licher Grundlage gegen angemessene Entschädigung vorgenommen werden. 
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das Ge 
meine Beste. Das Erbrecht wird nach Maßgabe des bürgerlichen Rechtes 
gewährleistet. Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats 
wegen überwacht mit dem Ziele, jedem Deutschen eine gesunde Wohnung 
zu sichern. Grundbesitz kann zur Förderung der Siedlung und Urbarmachung 
oder zur Hebung der Landwirtschaft enteignet werden. Alle Bodenschätze 
und wirtschaftlich nutzbaren Naturkräfte stehen unter Aufsicht des Staates. 
Das Reich kann durch Gesetz private wirtschaftliche Unternehmungen in 
Gemeineigentum überführen und wirtschaftliche Unternehmungen aus 
Grundlage der Selbstverwaltung zusammenschließen. Die Arbeitskraft steht 
unter besonderem Schutze des Staates. Die Vereinigungssreiheit zur Wahrung 
und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann 
und für alle Berufe gewährleistet. Das Reich schafft zur Erhaltung der Ge 
sundheit und Arbeitsfähigkeit, zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen 
von Alter, Schwäche und Wechselfällen ein umfassendes Versicherungswesen 
unter Mitwirkung der Versicherten. Jedem Deutschen soll die Möglichkeit 
gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. 
Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden 
kann, wird für seinen Unterhalt gesorgt. 
Der selbständige Mittelstand in Landwirtschaft, Gewerbe und Handel 
ist in Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und gegen Überlastung und 
Aufsaugung zu schützen. 
Gell, Die Republik Österreich. I. 7. 6 
Das Wirt- 
fchaftsleben.
	        
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