Volltext: Die Republik Österreich

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plan eingestellt werden, der vor Beginn des Rechnungsjahres durch ein 
Gesetz festgestellt wird. Über die Verwendung aller Reichseinnahmen legt 
der Reichsminister in dem folgenden Rechnungsjahre zur Entlastung der 
Reichsregierung dem Reichsrat und dem Reichstag Rechnung. Das Post-, 
Telegraphen- und Fernsprechwesen ist ausschließlich Sache des Reiches. 
Aufgabe des Reiches ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisen 
bahnen, Wasserstraßen und Seezeichen (Leuchtfeuer, Feuerschiffe, Bojen) 
in sein Eigentum und seine Verwaltung zu übernehmen. 
Die Richter sind unabhängig. Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch Rechtspflege, 
das Reichsgericht und die Gerichte der Länder ausgeübt. Ausnahmegerichte 
sind unstatthaft. Die Militärgerichtsbarkeit ist außer für Kriegszeiten und an 
Bord der Kriegsschiffe aufgehoben. Im Reiche und in den Ländern müssen 
Verwaltungsgerichte zum Schutze der einzelnen gegen Anordnungen und 
Verfügungen der Verwaltungsbehörden bestehen. Durch Reichsgesetz wird 
ein Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich errichtet. 
II. Hauptteil. Die wesentlichsten Grundrechte und Grundpflichten der Grundrechte \ 
Deutschen sind folgende: Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. Männer der Einzel- j 
und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Personen. , 
Pflichten. Öffentliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes 
sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und 
dürfen nicht mehr verliehen werden. Titel dürfen nur verliehen werden, 
wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen. Orden dürfen vom Staate 
nicht verliehen werden; kein Deutscher darf von einer ausländischen Re 
gierung Titel oder Orden annehmen. 
Jeder Angehörige eines Landes ist zugleich Reichsangehöriger. Jeder 
Deutsche hat in jedem Lande die gleichen Rechte und Pflichten wie die An 
gehörigen des Landes selbst. 
Jeder Deutsche genießt im ganzen Reiche Freizügigkeit, ist berechtigt 
auszuwandern, genießt gegenüber dem Auslande innerhalb und außerhalb 
des Reiches den Schutz des Reiches und darf keiner ausländischen Regierung 
zur Bestrafung überliefert werden. 
Die fremdsprachigen Volksteile dürfen nicht in ihrer volkstümlichen 
Entwicklung, besonders nicht in ihrer Muttersprache beim Unterricht, bei der 
inneren Verwaltung und der Rechtspflege beeinträchtigt werden. 
Die Freiheit der Person ist unverletzlich, die Wohnung jedes Deutschen 
ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich. Das Brief-, Post-, Telegraphen- 
und Fernsprechgeheimnis ist unverletzlich. Jeder Deutsche hat das Recht 
der freien Meinungsäußerung in Wort, Schrift, Druck, Bild oder sonstiger 
Weise.
	        
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