Volltext: Die Republik Österreich

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oder öffentliche Unternehmungen in das Eigentum oder die Verwaltung der 
gemeinwirtschaftlichen Anstalt zu übertragen oder neue Unternehmungen in 
dieser Form zu errichten?) 
Wieder- Das Gesetz über die Wiederbesiedlung gelegter Bauerngüter und Häusler- 
besiedlungs- anwesen führte land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die seit 1870 die 
sesetz^ Eigenschaft eines selbständigen Bauerngutes oder Häusleranwesens verloren 
hatten, indem sie Jagdzwecken, der Anlage von Tiergärten oder der Speku 
lation, zum Beispiel durch Holzabstockung dienstbar gemacht worden waren, 
der Wiederbesiedlung durch fachlich geeignete Personen deutscher Volks 
zugehörigkeit ohne Grundbesitz oder durch Agrargemeinschaften oder gemein 
nützige Siedlungsgenossenschaften zu?) 
Arbeiter,'chutz. Vor allem ließ sich die Nationalversammlung den Schutz der Arbeiter 
angelegen sein; so wurde ein Verbot der Nachtarbeit der Frauen und Jugend 
lichen in gewerblichen Betrieben erlassen und die Dauer der Nachtruhe für 
sie mit mindestens elf Stunden festgesetzt?) Ferner wurde den in handels 
gewerblichen und anderen Betrieben beschäftigten Hilfsarbeitern und An 
gestellten eine Mindestruhezeit von zwölf Stunden und eine Sonntagsruhe, 
beginnend am Samstag um 2 Uhr nachmittags, gesetzlich gewährleistet?) 
Durch das Arbeiterurlaubsgesetz^) wurde den Arbeitern alljährlich ein ununter 
brochener bezahlter Urlaub von einer, beziehungsweise zwei Wochen gesichert, 
wenn ihr Dienstverhältnis wenigstens ein, beziehungsweise schon fünf Jahre 
^gedauert hat. 
Der demokratische Staat fußt auf dem Grundsatz der alle Volksschichten 
^gegliedert und gleichmäßig umfassenden Volksvertretung. Dies schließt 
doch fachliche und berufständische Vertretungen, insbesondere auch der 
rbeiterschaft in der Verwaltung nicht aus. In den Tagen des Umsturzes 
ldeten sich daher aus dem Drange, das Recht der Arbeiter auf eine stärkere 
2 Mitbestimmung im öffentlichen Leben anerkannt zu sehen, die Arbeiterräte 
Z Hilfsorgane der staatlichen Verwaltung. Große Stoßkraft gewannen auch 
;e verschiedenen Organisationen der Arbeiter und Angestellten in der Ver- 
etung der Interessen ihrer Mitglieder, insbesondere die Gewerkschaften, 
mn die neu errichteten Betriebsräte und Arbeiterkammern. 
Die Betriebsräte sind berufen, die wirtschaftlichen, sozialen und 
üturellen Interessen der Arbeiter und Angestellten im Betriebe wahr 
zunehmen, insbesondere obliegt ihnen die Überwachung der Durchführung 
0 a. a. O. Nr. 389. 
2 ) a. a. O. Nr. 310. 
-) a. a. O. Nr. 281. 
0 a. a. O. Nr. 282. 
b) a. a. O. Nr. 395.
	        
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