Volltext: Die Republik Österreich

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Reststimmen. 
gtoeiteS 
Ermittlungs 
verfahren. 
Hauptwahl 
vorschlag. 
Einspruch 
gegen das 
Ermittlungs 
verfahren. 
Wahlgerichts- 
hos. 
Den Parteien, für deren Wahlvorschläge nach der ersten Wahlermittlung 
Reststimmen außer Berechnung geblieben sind, werden nach Maßgabe dieser 
Reststimmen 15 weitere Sitze zugewiesen?) 
Deshalb wird bei der Hauptwahlbehörde ein „zweites Ermittlungs 
verfahren" durchgeführt. Der Anspruch auf solche Reststimmenmandate ist 
von den Parteien spätestens am 14. Tage vor der Wahl bei der Hauptwahl 
behörde anzumelden, wobei ein „Hauptwahlvorschlag", das heißt die Liste 
der Bewerber um die im zweiten Verfahren zu vergebenden Abgeordneten 
sitze beigeschlossen werden kann. 
Jede Kreiswahlbehörde hat nach Abschluß des ersten Ermittlungs 
verfahrens der Hauptwahlbehörde die Reststimmen jeder Partei mitzuteilen. 
Nachdem die Summe der Reststimmen für jede Partei, die eine Anmeldung 
eingebracht hat, festgestellt ist, werden die 15 Sitze in der für das erste Er 
mittlungsverfahren festgesetzten Weise verteilt. Es kann jedoch keine Partei 
im zweiten Verfahren mehr Sitze erhalten, als ihr im ersten zugefallen sind. 
Vorkommendenfalls wird der so erübrigte Sitz der nächsten in Betracht 
kommenden Partei zugeteilt. 
Die Hauptwahlbehörde überprüft auf den bei ihr binnen 14 Tagen 
nach Einlangen des Wahlaktes erhobenen Einspruch einer Partei gegen das 
Ermittlungsverfahren die Wahlhandlung und stellt allenfalls das Ergebnis 
richtig und verlautbart es. Sonst werden Beschwerden an den Wahlgerichtshof, 
gegenwärtig an den Verfassungsgerichtshos verwiesen?) 
A 
B 
C 
D 
E 
l) 92.316 
2) 62.424 
3) 60.528 
8) 29.712 
11.424 
Parteisummen 
4) 46.158 
5) 31.212 
7) 30.264 
14.856 
5.712 
(Hälfte der Parteisummen) 
6) 30.772 
io) 20.808 
ii)20.176 
9.904 
3.808 
(Drittel „ „ ) 
9) 23.079 
15.606 
15.132 
7.428 
2.856 
(Viertel „ „ ) 
'2) 18.4631,/z 
12.4844/5 
12.1053/5 
5.942^5 
2.2844/5 
(Fünftel „ „ > 
Da 12 Sitze zu vergeben sind, gilt als Wahlzahl die zwölftgrößte der vorstehend 
angeschriebenen Zahlen, also 18.463. Da diese in der Parteisumme der A fünfmal, der 
B und 0 je dreimal, der X) einmal enthalten ist, erhält die Partei A 6, B 3, C 3 und D 
1 Mandat. 
Diese Reststimmenmandate, durch welche die Ausnützung aller Stimmen 
gewährleistet wird, führte erst das Gesetz vom 20. Juli 1920 ein. (St. G. Bl. Nr. 317 
ex 1920.) Dagegen wurde durch dieses Gesetz die Listenkoppelung, wonach zwei oder 
mehrere Wahlvorschläge miteinander verbunden werden konnten, abgeschafft. 
ä ) St. G. Bl. Nr. 90 ex 1919. Wahlanfechtungen (Antrag binnen 30 Tagen) 
können erfolgen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens oder wegen eines vor 
Beendigung der Wahlhandlung eingetretenen Mangels der Wählbarkeit oder einer nach 
der Wahlhandlung erfolgten rechtswidrigen Aberkennung der Wählbarkeit. Der Wahl 
gerichtshof entscheidet auch über den vom Präsidenten der Nationalversammlung 
gestellten allfälligen Antrag, ein Mitglied der Nationalversammlung mangels der 
Wählbarkeit des Mandates für verlustig zu erklären.
	        
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