Volltext: Die Preisprüfungsstellen [22/23]

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Verbraucher schwer treffen mußten, die Bevölkerung aufzuklären, 
war eine Aufgabe, deren Durchführung nur auf dein Wege der 
Schaffung örtlicher, auch für diese Zwecke geeigneten Organisationen 
möglich war. 
2. D i e V e ro r d n u n g über die Errichtung von 
P r e i s p r ü f u n g s st e l l e u. 
Aus solchen Erwägungen heraus entstand die Bundesrats 
verordnung vom 25. September 1915 über die 
Errichtung von Preisprüfungs st eilen und die 
Versorgungsregelung (Reichs-Gesetzbl. S. 607), deren 
erster Teil folgendermaßen lautet — der zweite Teil betr. die kom 
munale Versorgungsregelung steht damit verwaltungstechnisch nur 
in losem Zusammenhang; über die tieferen wirtschaftlichen Gründe, 
die Preisprüfungsstellen und die „zuständigen Stellen", die sie unter 
stützen sollten, d. h. vor allem eben die zur Versorgungsregelung 
ermächtigten Kommunalverbände in einer Verordnung zu behandeln, 
vergl. die Ausführung auf Seite 37—40. 
„Der Bundesrat hat auf Grund des Z 3 des Gesetzes über die 
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. 
vom 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung 
erlassen: 
I. Errichtung von Preisprüfungsstellen. 
Z 1. Zur Schaffung von Unterlagen für die Preisregelung der 
Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs und zur Unterstützung 
der zuständigen Stellen bei der Überwachung des Verkehrs mit diesen 
Gegenständen werden Preisprüfungsstellen errichtet. 
Z 2. Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern sind 
verpflichtet, andere Gemeinden sowie Kommunalverbände sind be 
rechtigt, Preisprüfungsstellen zu errichten. Die Landeszentral 
behörden können die Errichtung von Preisprüfungsstellen auch in 
Gemeinden, die nicht mehr als zehntausend Einwohner haben, an 
ordnen. Die Errichtung einer Preisprüfungsstelle für den Kom 
munalverband entbindet die dem Kommunalverband ungehörigen 
Gemeinden von der im Satz 1 bezeichneten Verpflichtung. 
Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke können sich zur 
gemeinsamen Errichtung einer Preisprüfungsstelle vereinigen. 
Die Landeszentralbehörden sind befugt, Kommunalverbände, 
Gemeinden und Gutsbezirke zur gemeinsamen Errichtung einer Preis 
prüfungsstelle zusammenzuschließen.
	        
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