Volltext: Die Preisprüfungsstellen [22/23]

Erlaß von Höchstpreisen zu hören ist. Eine allgemeine Verpflichtung 
zum Anhören der Preisstellen würde sehr im Interesse des Preis- 
prüsungswesens wie der Arbeitsfreudigkeit der Mitglieder liegen, sie 
würde oft genug auch einen gewissen Ausgleich bei der Preisfest 
setzung gewährleisten können. 
L) Unter richt ung der Mitglieder der 
P r e i s st e l l e n. 
Das übliche Verfahren ist Berichterstattung durch den Vor 
sitzenden oder dessen Stellvertreter, oder Berichterstattung durch 
einen Sachverständigen, sei es aus der Vollversammlung, aus einem 
Unter- oder Spezialausschuß, oder sei es durch einen eigens bestellten 
Sachverständigen, der nicht Mitglied ist. Die Preisprüsungsstelle 
München verfährt in der Weise, daß sie die Vertreter der Verbraucher 
und die der Wärenbesitzer auseinanderhält; sie pflegt Vorberatungen 
mit der Gruppe I (Verbraucher und Unbeteiligte), diese Ver 
handlungen gründen sich auf den Vortrag eines Sachverständigen der 
Preisstelle selbst. Zunächst erfolgen Ausschlüsse allgemeiner Art, die 
dann durch Spezialsachverständige ergänzt werden, je nach der 
Gruppe, die sie vertreten. Hieraus erfolgt eine Aussprache, aus 
Grund deren notfalls Erhebungen veranlaßt werden. Nach Abschluß 
dieses vorbereitenden Verfahrens wird in die Vollversammlung unter 
Zuziehung der Gruppe II (Erzeuger und Händler) eingetreten. 
Dieses Verfahren gewährleistet eine zuverlässige Einführung für die 
Mitglieder, denen der Gegenstand fremd ist, gleichzeitig eine gründ 
liche Vorbereitung der Beratungen selbst, beseitigt Mißverständnisse 
und gibt Aufklärungen. Ein kritikloses Hinnehmen oder Ablehnen 
von Vorschlägen und Anregungen wird so nach Möglichkeit vermieden. 
6. Das Arbeitsverfahren der Preisprüfungsstellen. 
Die Gründungsverordnung gibt für das Arbeitsverfahren einige 
Richtlinien. In den Vorschriften über die Zusammensetzung der 
Preisstellen (Z 3) zeigt sich eine bestimmte methodische Einstellung, 
insofern geboten wurde, die Mitglieder aus allen beteiligten und aus 
den nichtbeteiligten Bevölkerungskreisen zu wählen; so sollte einseitige 
Interessenvertretung vermieden, sachverständiges, nach billigem 
Ermessen abwägendes Verfahren gefördert, ein mittlerer Standpunkt 
begünstigt werden; damit ist mittelbar auch das Arbeitsverfahren 
bedingt. 
Eine unmittelbare Festlegung derVerfahrungS- 
weis e ist in § 4 Ziff. 1 durch die Bestimmung gegeben, daß die
	        
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