Volltext: Die Preisprüfungsstellen [22/23]

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Stellvertreter den Zeugen in eine Geldstrafe und in die durch das 
Ausbleiben entstandenen Kasten verurteilen kann und für die Voll 
streckung zuständig ist; vgl. Wortlaut der Antwort i. d. „Mitt. f. 
Preisprüfungsstellen", Jg. 1917, Nr. 9, S. 92. 
Es sei hier kurz die Frage gestreift, die mehrfach aufgeworfen 
worden ist, ob die Preisprüfungsstellen als selbständige Be 
hörde oder als städtische oder kommunale Behörde etwa wie die 
Deputationen im Sinne der preußischen Städteordnung anzusehen find. 
Die Frage ist auf einer Besprechung der Volkswirtschaftlichen Ab 
teilung des Kriegsernährungsamts mit den Vorsitzenden der Landes-, 
Provinz- und Bezirkspreisprüsungs stellen in Weimar im Juni 1917 
erörtert worden, ohne daß sich eine einheitliche Auffassung ergab. Die 
Preisprüfungsstellen haben jedenfalls im Rahmen der ihnen über 
tragenen Befugnisse ihre Aufgaben selbständig zu erfüllen, ohne daß 
die Gemeindeverwaltungen das Recht eines Einspruchs hätten. Wohl 
aber sind sie doch wiederum als Organe der Gemeinden oder des Kom 
munalverbandes, welcher auch die Vorsitzenden benennt, der Dienst 
aufsicht der Gemeinden oder des Kommunalverbandes unterworfen, 
weitergehend auch der Dienstaufsicht der übergeordneten Kom 
munalaussichtsbehörden. Letzteres geht auch aus dem letzten Absatz 
des Z 3 hervor, wonach die Landeszentralbehörden nähere Be 
stimmungen über die Zusammensetzung usw. zu treffen haben. Die 
Preisprüsungsstellen sind vielleicht am ehesten mit den Kriegsunter 
stützungskommissionen zu vergleichen, die auf Grund des Gesetzes vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 332) , ...... - 
W. F-br,mr lsss M-ichEMl. S7sss 
durch die Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 55) ergänzt ist, vgl. ebenda Z 7. 
Wenn Pressevertreter zugezogen sind (vgl. über die Praxis 
Seite 00), so ist allerdings meistens dabei die Bedingung gestellt, daß 
die Pressevertreter nicht selbständig über die Sitzungen berichten, da 
diese naturgemäß, wie das auch in der Preisprüfungsstellen 
verordnung zum Ausdruck gekommen ist, im allgemeinen unter Aus 
schluß der Öffentlichkeit tagen müssen, weil überwiegend Gegenstände 
zur Verhandlung kommen, deren Einzelheiten nach den Bestimmungen 
(Z 9) geheimzuhalten sind. 
5. Rechte der Preisprüfungs st eilen. 
An manchen Orten haben die Preisprüsungsstellen die von ihnen 
ermittelten Preise auch veröffentlicht und gewissermaßen 
als amtliche Preise bekannt gegeben. Ein solches Verfahren wider
	        
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