49
materielles, die tatsächliche Steuerfreiheit, die dann freilich mit dem Nieder¬
gänge der landständischen Macht und mit der fortschreitenden Staatsentwicklung zum
Teile wieder verloren ging.
Zu den wichtigsten persönlichen Vorrechten gehörte die Hofmarkgerichts¬
bark eit. Hofmarken waren Landgüter, die in die Landesmatrikel eingetragen
waren und mit deren Besitz die Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit über die auf
den Hofmarksgründen ansäßigen Untertanen verbunden war. Im Landgerichte Ried
gab es im 16. Jahrhundert 14 Hofmarken. Hiezu gehörten z. B. Mörschwang
(unter Passau), Furt in Senftenbach (unter den Ortenburgeru), Forchtenau
(unter den Tannbergern), Gnnzing, VoitsHofen n. ct. Die Verleihung der
Gerichtsbarkeit über die Untertanen hatten die Adeligen einzeln schon vor dem
14. Jahrhundert erhalten. Aber erst mit dem Jahre 1311 wurde für Niederbayern
durch die Ottvuische Handfeste dieses Recht allgemein. Gegen Gewährung einer Steuer
Schloß ScttWtndt um 1700. Nach Wening.
Der linke Teil nach der Feuersbrunst von 1586 von Siegmund von Messenbäck erbaut, der rechte
Teil mit dem Turm älter. Besitzer: Messenbäck, Paar, Tiirheim, seit 1653 Freiherrn von Riesenfels.
hatten die niederbayrischen Stände die niedere Gerichtsbarkeit auf allen ihren Gütern
gleichsam gekauft.
Ein höheres persönliches Vorrecht, das die Adeligen Bayerns selbst >in zwei
Gruppen trennte, war die sogenannte Edelmannsfreiheit, die der bayrische
Herzog ans dem Landtage von 1557 gewähren mußte. Nur der Ritteradel erhielt
zunächst diese Freiheit und wem sie der Landesfürst durch einen besonderen Brief
verleihen wollte. Die Adeligen, welche die Edelmannsfreiheit besaßen, konnten die
niedere Gerichtsbarkeit und ihr Recht auf Scharwerk (Robott) nicht nur in den ge¬
schlossenen Hofmarken ausüben, sondern auch auf den einschichtigen Gütern. Sie be¬
saßen ferüer das Jagdrecht auch auf fremdem, besonders dem landgerichtischen Grunde
'und Vorrechte hinsichtlich der Beerbung.
Die Adeligen waren einstmals mächtige Herren — sie waren Gebieter und
Richter über die ihnen untertänigen Bauern; sie waren die Beamten des Landes-
4