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£abaf= und Stempelverschleißgesuche sowie Lizenzen — 2 L.
Tabak- und Stempelverschleißofferte — 1 K.
Taus- (Geburts-), Trau- und Totenscheine — 1 K.
Testamente (letztwillige Anordnungen, Kodizille) — 2 K.
Verkündscheine,. Aufgebotscheine für jedes Brautpaar — 1 K.
Waffenpässe — 2 K.
Zeugnisse: ..a) von landesfürstlichen Ämtern und Behörden — 2 K, d) von
anderen Behörden, Ämtern oder von Privatpersonen — 1 K, c) für Dienstboten, Ge¬
sellen, Lehrjungen, Taglöhner usw. — 30 h; Armutszeugnisse frei.
Dost- und Cekegrapkenwejen.
Mriefpolt.
Befördert werden: 1. Briefe und Schriften ohne Wertangabe; 2. Korre¬
spondenzkarten; 3. Drucksachen (Kreuzbandsendungm); 4. Warenproben und Muster;
5. Zeitungen und periodische Druckschriften; 6. Postanweisungen und 7. Postauftrage.
Die Adresse jeder Briefpostsendung muß den Bestimmungsort, die Person des Emp¬
fängers, bezw. Firma deutlich bezeichnen und bei weniger bekannten oder gleichnamigen
Orten zur Vermeidung einer irrigen Beförderung eine nähere Ortsbezeichnung enthalten.
Bei gewöhnlichen (unrekommandierten) mit der Bezeichnung „poste restante” versehenen
Briefen kann auf der Adresse statt des Namens des Empfängers eine Angabe in Buchstaben,
Ziffern u. dgl. angesetzt werden. Der Absender kann aus der Außenseite der Sendung
seinen Namen, Firma und Wohnung ersichtlich machen und sind auch weitere Angaben, wenn
sie nicht bie Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben, sowie Abbildungen unter der
Bedingung zulässig, daß die Deutlichkeit der Aufschrift, die Anbringung der Stempel¬
abdrücke und postdienstlichen Vermerke in keiner Weise beeinträchtigt wird.
Der Verschluß ist dem Ermessen des Absenders anheimgestellt, doch empfiehlt
sich nach Ländern der heißen Zone statt Siegellack Oblaten oder anderes, durch Wärme
nicht auflösbares Material zu verwenden.
Das Gewicht der Briefe und Schriftenpakete darf in Österreich-Ungarn und
nach Deutschland 250 Gramm nicht übersteigen; nach allen anderen Ländern ist das
Gewicht unbeschränkt.
Die Frankomarken sollen auf der Adreßseite in der oberen Ecke rechts aufgeklebt
werden. Wertzeichen fremder Postverwaltungen sind zur Frankierung ungültig. Brief¬
marken sind zu 1, 2, 3, 5, 6, 10, 20, 25, 30, 35, 40, 50, 60 und 72 h, 1, 2 und 4 K,
Kartenbriefe zu 10 h, Korrespondenzkarten zu 5 unb 10 h, Korresponbenzkarte
mit Antwort zu 10 unb 20 h, Streifbänber zu 3 h zur Frankierung von Drucksachen
zu beziehen. Der Kaufpreis ber Kartenbriese unb Streifbänder ist um i h höher als der
Nennwert der Marke. Die Briefmarken können mit der Adresse überschrieben, dürfen jedoch
nicht durchstrichen oder mit einer Stampiglie überstempelt werden. Das Durchlöchern mit
kleinen Buchstaben oderZeichen ist gestattet. Aus Briefkuverts oderAdreßschleifen ausgeschnit¬
tene Briefmarken sind ungültig; die Verwendung bereits gebrauchter Marken ist straffällig.
Karrenbriefe, Korrespondenzkarten, Streifbänder, Postbegleitadressen und Postan-
weisungsblankette sowie auf privaten Briefumschlägen u. dgl. aufgeklebte Frankomarken
werden bei unversehrtem Zustande usw. gegen Umtauschgebühr von 1 h per Stück für neue
umgetauscht. Postfrankomarken sinb mit betn Umschlage vorzulegen.
Briefe. Für gewöhnliche Briefe beträgt bie Gebühr ohne Unterschieb ber Ent¬
fernung in Österreich-Ungarn: bis 20 Gramm 10 h, bis 250 Gramm 20 h. Unfrankierte
Briefe unterliegen ber hoppelten Gebühr eines frankierten Briefes.
Für unzureichenb frankierte Briefe wirb ber boppelte Betraa bes fehlenden Porto¬
teiles in Ansatz gebracht.
Die ermäßigten Gebühren für Lokobriefe sinb aufgehoben.
Ne kommandierte Briefe müssen bei ber Aufgabe (mit Ausnahme nach
Deutschland frankiert unb am Postschalter aufgegeben werben. Mit einzelnen Buchstaben
adressierte Sendungen sind von der Rekommandation ausgeschlossen. Die Rekommanda-
tionsgebühr beträgt 25 h und ist durch Aufkleben der betreffenden Marken zu entrichten.
Der Aufgeber erhält einen Aufgabeschein. Für jede in Verlust geratene rekommandierte
Briefpostsendung leistet die Postanstalt eine Vergütung von 50 K. Die Reklamationsfrist