Volltext: Das Herzogthum Salzburg oder der Salzburger Kreis (5. 1839)

K i r ch liche oder hierarchische E i n t h e i l u n g. 149 
den Anordnungen und Ereignissen neuerer Zeit gehören als 
wesentlich hierher: Nachdem Erzbischof Hieronymus am 
11. Februar 1803 die weltl. Regierung an den Kurfürsten 
Ferdinand I. abgetreten, setzte er jedoch die geistliche Re¬ 
gierung von Salzburg sowohl als die erzbischöfliche über die 
Suffragane in Oesterreich fort. Am 3. Dee. 1606 ward die 
Auflösung des Bisthumes Chiemsee ausgesprochen. Gleich¬ 
zeitig hiermit geschah dasselbe mit dem salzb. Domkapitel. 
Am i. Jauner 1807 gingen ihre Beamten und Stiftungen 
an die Landesbehörden über. Den 24. Juny 1607 erfolgte 
die allerh. Entschließung Sr. Majestät des Kaisers, daß 
Salzburg ein Erzbisthum und eine Metr0p0le 
bleibe. Im August 1608 trat der Fürstbischofvon Chiem¬ 
see *) als Coadjutor des Erzbr'schofos Hieronymus auf, und 
erhielt am 18. März 1309 von diesem die gänzliche Leitung 
der erzbischöflichen Verwaltung. Als Hieronymus am 13. 
Mai i8i2 zu Wien und der Bischof Sigmund Christoph 
Graf v. Zeil am 7. Nov. 18!4 zu Salzburg gestorben war, 
wurde Graf Leopold von Firmian am 29. August 1816 
durch allerh. Entschließung zum Erzbischöfe von Salzburg 
ernannt, von Rom aber nur als apostolischer Administrator 
des Erzbisthums bestätiget. Er starb am 29 Nov. i83i als 
Erzbischof von Wien (Die Zeitung von da Nro. 34 vom 
11. Februar 1832). 
Während Baiern das Land in neuester Zeit im Besitze 
hatte, übten das erzbischöfliche Ordinariat Salzburg und 
die bischöflichen Ordinariate Freysing und Passau die 
kirchliche Gewalt über den Kreis aus. 
Der am 23. Juny 1335 verstorbene Fürsterzbischof von 
Salzburg, Augustin Gruber, wurde als solcher den 
23. April 1823 ernannt, am 17. Nov. d. I. confirmirt und 
nahm am 29. März 1824 in der Metropolitankirche feierlichen 
Besitz vom Erzbisthume. Am 29. May hierauf empfing der 
Fürstbischof von Gurk, Jakob Paulitsch, des 
kais. Leopold Ordens Ritter, Dompropst und General-Kapi- 
tular des genannten erledigten Bisthumes, durch ihn nach 
uralten Rechten des erzbischöfl. Stuhles zu Salzburg die 
Konfirmation und am 30. d. M. die Konsekration — seit 24 
*) Wer hierüber viel Gründliches lesen will, wird es in v. Kochs 
Beytragen zur deutschen Länder-, Völker-, Sit¬ 
te n - und StaatenkUnde II. 279 — 300 treffen. Solche 
ganze Abhandlungen können wir unmöglich liefern.
	        
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