Volltext: Das Herzogthum Salzburg oder der Salzburger Kreis (5. 1839)

Kirchliche oder hierarchische Einteilung. 141 
erlassen, und das Ganze in der Sammlung der polit. Ge¬ 
setze und Verordnungen für das Erzherzogthum Oesterreich ob 
der Enns und das Herzogthum Salzburg (Lknz 1822 
S. 332 — 368) abgedruckt. 
T8. Kirchliche oder hierarchische Eintheilung. 
lieber das Herzogthum Salzburg ist zur Verwaltung der 
geistlichen Angelegenheiten ein Erzbischof gestellt. Er führet 
den Titel als Fürst des österreichischen Kaiserhauses, ist Le¬ 
gat des hohen apostolischen Stuhles / Primas von Deutsch¬ 
land/ und hat nebst dem allen Erzbischöfen zustehenden Ge¬ 
brauche des Palliums (um welches jedoch immer besonders 
angehalten werden muß) auch noch das besondere Vorrecht/ 
der sonst nur den Kardinälen eigenthümlichen Purpurkleidung. 
Unter seiner Metropolitan-Jurisdiction stehen 6 Suffragane: 
der Bischof von Trient, von Brixen, G u r k *) Sekau, 
Lavant und Leoben.* **) Zu Folge der zwischen Sr. Hei¬ 
ligkeit Pius VH. und Sr. k. k. Majestät Franz I. im Jahre 
1623 geschlossenen Transaktion/ welche die früher dem Erz¬ 
bischöfe und dem Domkapitel zugekommenen kirchlichen Rechte 
und Vorzüge zum Theile erneuerte/ hat er das Recht, die 
zwey Suffagran-Bisthümer Seka u und Lavant jederzeit, 
das Bisthum Gurk aber abwechselnd mit dem Landesfürsten, 
als Herzog von Kärnthen in der Weise, daß ihm immer die 
dritte Ernennung zusteht, zu besetzen, bey allen dreyen aber 
jederzeit kanonisch zu konfirmiren, folglich bey Gurk auch in 
demFalle, wenn ihn dasErnennungsrecht nicht trifft.***) Gemäß 
*), In Ansehung des Visthums Gurk wurde im 16.Jahrhunderte 
zwischen dem Erzherzoge Ferdinand I. und dem Erzbischöfe 
Matthäus die Uebereinkunft getroffen, daß abwechselnd 2 Er¬ 
nennungen dem Erzhause Oesterreich als im Besitze hes Herzog- 
thumes Kärnthen, die dritte aber dem Erzbischöfe von Salzburg 
zustehen soll. Im Jahre 1828 den ich und 20. April traf der 
Fall ein, daß der Erzbischof A u g u st i n das Erinnerungsrecht 
ausüben konnte. Er ernannte den Gubernialrath und Referen¬ 
ten in geistlichen Sachen zu Laibach, wie auch Domprobst der 
dortigen Kathedralkirche, Georg Mayer, zum Fürstbischöfe von 
Gurk. (Kirchliche Topographie S. 349, Schematismus des Erz¬ 
bistums Salzburg von 1831 S. 2.) 
**) Salzb. geistl. Schematismus 1855 S. 2. 
***) Das Ernennungs - und Konfirmationsrecht bey diesen drey Bis¬ 
tümern gründet sich darauf, weil alle drey von Erzbischöfen in 
Salzburg gestiftet, und aus ihren früheren Diöcesen - Eomplex 
, exeindirt wurden. Dieser Fall trifft bey den übrigen Suffragran- 
Visthümern nicht ein.
	        
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