Volltext: Sommerfrische Waldhausen, O.-Ö.

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abgeschlossen, Tausch und Vergebungen vorgenommen, größere 
Streitigkeiten zum Austrag gebracht, bedeutende Vergehungen 
abgestraft. Doch über Leben und Tod sowie Verlust der per¬ 
sönlichen Freiheit konnte hier nicht das Urteil gefällt werden. 
Eine weit größere Kompetenz hatte das Gaugericht, wo 
der Gaugraf, ein Beamter des Herzogs, meist ein Adeliger, 
Recht sprach. Diese Gaugerichte sprachen Recht über alle 
Leib und Leben berührenden Fälle, Freiheit der Personen 
und über Grundeigentum. Diese Gaugrasen mußten -auf Sicher¬ 
heit muh' Ordnung schauen, für Straßen und Reisende sorgen. 
Kirchen und Klöster schützen, Vergebungen von Gütern an 
Kirchen vornehmen und so weiter. 
Zu den Gaugerichten mutzten die Dekane, Centenareu 
und die freien Gutsbesitzer erscheinen; der Gaugraf erschien 
mit dem Richter, der das Gesetzbuch trug und von den Gesetzen 
Kunde hatte. t 
Der höchste Richter war der Landesherr, der auch Herr 
über Leben und Tod war. 
Bisweilen erschienen auch herzogliche Sendgrafen, welche 
höher als die Gaugrafen standen, doch diese nicht absetzen 
konnten, wohl aber die Richter. 
Auch die Pfalzgrafen, Verwalter der herzoglichen oder 
königlichen Pfalzen, hielten Gericht in diesen Pfalzen und auf 
den Gütern derselben. Das Gericht, ding genannt, wurde meist 
unter freiem Himmel gehalten und bei Tage (tctge-ding = 
teiding); in heidnischer Zeit bei Opferstätten, später bei Kirchen 
oder in diesen. Die Gerichtsplätze waren mit Holzgeländern 
eingefaßt; außerhalb standen die Freien des Gaues, der Ge¬ 
meinde, innerhalb der Schranken faßen auf Bänken 
(Schrannen) der Graf und die Richter. Der Gaugraf hielt den 
Gerichtsstab in der Hand, vor ihm standen der Kläger und der 
Geklagte. Dieser engere Raunt hieß „Ring"; die Gerichts¬ 
stätte (Malstätte) fand sich meist dort, wo der Gaugraf seinen 
Sitz hatte. 
Auch Priester und Mönche unterstanden den Gaugerichten. 
Da aber diese Gaurichter nicht selten die Geistlichen arg 
quälten, so bekamen Bischöfe und Klöster oft Immunitätsbriefe, 
wodurch sie samt ihren Leuten von der Gewalt des Gaugrafen 
befreit ' wurden. Sie bekamen eigene Gerichtsbarkeit, ihre 
eigenen Richter. Aber der Blutbonn, d. H. das Recht über 
Leben und Tod abzuurteilen, verblieb den Gaugrafen. 
Mit dem Verschwinden der Gauoerfassung hörten auch die 
Gaugerichte auf und deren Stelle nahmen die Landgerichte ein. 
Ein solches Landgericht wurde an Familien verpachtet; 
es war sehr einträglich; Geldstrafen, eingezogene Güter von 
Verbrechern fielen den Landrichtern zu. Solche Landrichter 
gab es zu Enns, Linz, Freistadt, Mauthausen. Perg, Hitting 
und „im Machlande".
	        
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