Anhang.
Nr. 1.
Artikel YII des Dreibundvertrages.
Von der Absicht geleitet, den territorialen Status quo im
Oriente soweit als möglich aufrechtzuerhalten, verpflichten sich
Österreich-Ungarn und Italien, ihren Einfluß dahin geltend zu
machen, jeder territorialen Veränderung vorzubeugen, welche der
einen oder der anderen der den gegenwärtigen Vertrag unter¬
fertigenden Mächte zum Schaden gereichen würde. Sie werde,n sich
zu diesem Behufe alle Nachrichten mitteilen, die dem Zwecke
dienen können, sich gegenseitig über die eigenen Absichten sowie
jene anderer Mächte aufzuklären. In dem Falle jedoch, daß in¬
folge, der Ereignisse die Aufrechterhaltung des Status quo bezüglich
der Balkangebiete oder jenes bezüglich der ottomanischen Küsten
und Inseln des Adriatischen und des Ägäischen Meeres unmöglich
würde, und daß, sei es infolge einer Aktion einer dritten Macht,
sei es anderswie, Österreich-Ungarn oder Italien sich gezwungen
sehen sollten, ihn ihrerseits durch eine zeitweilige oder dauernde
Besetzung zu ändern, wird diese Besetzung nur stattfinden nach
einem vorherigen Übereinkommen der beiden Mächte, welches auf
dem Prinzipe einer gegenseitigen Kompensation für jeden terri¬
torialen oder anderen Vorteil beruht, den eine jede von ihnen
über den gegenwärtigen Status quo hinaus erhalten würde und das
den Interessen und wohl begründeten Ansprüchen der beiden Teile
Genüge leistet.
Nr. 2.
Erlaß des Conte Guicciardini an Herzog Avarila ddo. Rom,
15. Dezember 1909, yon letzterem dem Grafen Aelirenthal
am 19. Dezember 1909 eingehändigt.
In den Unterhandlungen, welche Sie in der jüngsten Zeit mit
Graf Aehrenthal geführt haben, um den Artikel VII des Dreibund¬
vertrages zu präzisieren und zu ergänzen, sind Sie zunächst dar¬
über einig geworden, daß sich, nachdem Österreich-Ungarn auf die
Rechte verzichtet hat, welche.ihm der Berliner Vertrag bezüglich