Volltext: Die Handschriften bis etwa z. J. 1550 (1 / 1909)

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Bl. 167°, Fürbitte: Durch dy bort X dos 'ebig leben. Amen. 
Bl.. 189°: Eingestreutes deutsches Wort: ‚gniegen; Bl. 197°: 
yberseher. 
Bl. 204°: Reimgebet (Lied): kvm heyliger gayst herre 
goth / erfyl vns- deiner ginoden ‚vol X dos volk aus oller welte 
czungen / dos sey dir low vnd er gesungen Alleluia alleluia. Wacker- 
nagel, KL II, 5. 606, N“ 988. © 
Bl. 205 und figg. Glossen. 
Bl. 218%: Schriftstelle: Du pist petrus. 
Bl. 255°: Der englische Gruss: pist kezengt X days labs. 
amen. . 
Bl. 2562: Randbemerkung; 255°—256%: Glossen. * 
Bl. 256°: Priesterliche Segensformel: Der fryd vnd gnod dez 
olmachtigen gocz X mit mier vnd mith euch sprecht alle amen. 
Bl.. 280*2—284°: Beichtspiegel: Hye hebet sich an ain Peicht 
Aus den zehen gepoten .... Daz erst ist daz du ain got lieb haben 
solt X iren lon abpricht vnd verzeucht. 
In dem Briefformelbuch, nach Bl. 286 sind die Briefe, soweit 
überhaupt, v. J. 1422 gezeichnet; in einem Beispiel wird Bruder 
Franziskus Röttenpekch ‚totgemeldet, in einem andern 289” der 
Minderbrüderkonvent zu Landshut einberufen. / 
Fr. ebenso; Clem. Y. II. 3. n. 6; — Wz. Kreis, darin Wage, gerade Wag- 
schalen, WI. 37m; oder sechszackiger Stern, 3cm; z. T. nicht erkennbar. — 
Die Mundart südböhmisch-bairisch, in tschechischer Rechtschreibung. - 
Pap.; XV. Jhh. 
83. 
X. F. 15. (1941) 
Bl. 193°. Deutsches Endwort am Schluß des. Liber Ethico- 
rum: buntschuch. Kommt auch in andern Hss. vor, so in Leipzig, 
Univ.-Bibl. 1590, Bl. 135°; vgl. Germ. XXXIII (1888), 171 und V 
(1860), 482—83. 
Fr. ‚ebenso; alt C. 2; nach der bei Truhlär abgedr. Eintragung könnte 
die. Hs.. 1455 im Besitz. der theol. Fakultät zu Prag gewesen sein; Clem. Y. 
[II 3. n. 70; — Wz. Rehkopf, sechs Enden, schwache Wl.; und Negerkopf 
mit Stirnbinde, WI, 41 cm. 
84. X. G. 16. Nachsatzblatt. (1970). 1 
Perg.; XIV. Jhh.; 1'l BIL (Doppelbl.), das Vorderbl. ganz erhalten ; 
16'j2 X 21 (bez. 13) cm; einspaltig + 22 Z, 
Bl. 1?—2b, Bruchstücke. aus dem sächsischen Weichbild- 
recht, von Artikel 25, 8 3 ab. ]bynnen wykbilde. Do gehoret czv 
des mannes beste pfert. odir vrs gesatelt X odir in so getanen din[ 
Vgl. v. Daniels, Das sächs. Weichbildrecht, Berlin 1853, 5. 21 ilg. 
Clem. Y. III 3. n. 41; — Kelle, Serap. 1868, 356, 7. 
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