[o»»HOttO»OWflHOHOflg»WOUOnOIIOHOHOHOHCTI>CT»0<tO«»OHO»«0«WWCTtl^l)a
Organ des „Vereines der Baumeister in Oberösterreich“.
Redaktion und Administration: Buchdruckerei C. KOLNDORFFER, LINZ, Pfarrplatz Nr, 17,
Man pränumeriert auf die OBERÖSTERREICHISCHE BAUZEITUNG:
ganzjährig mit K 20.- f ganzjährig mit . X 16
halbjährig . . „ 10.- halbjährig . . . „ 8
vierteljährig . „5.— LOKO I vierteljährig . . „ i
--Preis einzelner Nummern K 1 —. =====
für die 1
Provinz 1
\
Erscheint am 1. und 15.
jedes Monat,
INSERATE und OFFENER SPRECHSAAL laut aufgelegtem billigsten
Tarif werden angenommen: Bei der Administration der „Ober¬
österreichischen Bauzeitung“, Linz, Pfarrplatz Nr. 17, ferner bei
allen größeren Annoncen-Expeditionen des ln- u. Auslandes. Eventuelle
Reklamationen und Beschwerden direkt an uns erbeten.
Inhalt. Abschaffung des Vadiums. — Fürstendenkmäler einst und jetzt.
(Schluß). — Ein Wort zur Aufstellung unserer Denkmäler. — Lokale
Baunotizen. — Baunachrichten aus Salzburg, Tirol und Vorarlberg. —
Aus den Gemeinderatssitzungen in Linz. — Vermischtes- — Anmeldung
für Wasserbezug aus dem städtischen Wasserwerke. — Angesuchte Bau¬
lizenzen in Linz. — Inserate.
Abschaffung des Vadiums.
(Beschluß des Wiener Gemeinderates vom 19. Mai 1909.)
Der von uns in Nr. 2 unserer diesjährigen Blätter
nach dem „Wiener Kommunalblatt“ gebrachte Artikel:
„Abschaffung des Vadiums“ bei Offertstellen für städtische
Arbeiten und Lieferungen in Wien ist nun durch einen
Beschluß des dortigen Gemeinderates zur Tatsache ge¬
worden. Das genannte Blatt schreibt darüber:
Es ist nicht uninteressant, der historischen Ent¬
stehung des Vadiums nachzugehen. Der Staat vergab
ursprünglich seine Arbeiten und Lieferungen im Wege
der öffentlichen mündlichen Versteigerung. Jeder, der
zur Feilbietung zugelassen werden wollte, mußte ein
„Angeld“ erlegen. Mit dem Hofdekrete vom 20. April
1821 wurde bestimmt, daß das Aerar die Wahl hat, töen
Offerenten, welcher den bei der Feilbietung geschlossenen
Kontrakt nicht einhält, entweder zur Erfüllung desselben
zu verhalten oder auf dessen Kosten und Gefahr eine
neuerliche Feilbietung vorzunehmen.
Bei den Gemeindelieferungen diente das Vadium
als Unterpfand dafür, daß der Offerent mit dem Offerte
bis zum Zuschläge im Worte bleibt. Die rechtliche
Natur des Vadiums bei der Gemeinde, ob dasselbe als
„Angeld“ oder als „Pfand“ zu betrachten ist, war nie
ganz klar, wurde auch im richterlichen Wege nicht fest¬
gestellt, weil nie der Fall eintrat, daß ein Kontrahent die
ihm zugeschlagene Arbeit oder Lieferung verweigerte,
andererseits das Vadium sofort nach Zuschlag in die
„Kaution“ umgewandelt wurde.
Für den. Beschluß des Gemeinderates, der mit der
Abschaffung des Vadiums jedenfalls rge werbefreundliche
Zwecke verfolgte, waren diese doch nicht in erster Linie
die Ursache der Reform. Maßgebend waren eigentlich
die durch den Erlag und die Aufbewahrung des Vadiums
hervorgerufene Belastung des Kassenverkehres, die in
der nächsten Zeit schon eine Vermehrung des Kasse-
personales und die Schaffung neuer Panzerzimmer nach
sich gezogen hätte. Im Jahre 1908 allein wurden 8,5
Millionen an Vadien eingezahlt und solche in der Höhe
von 7,5 Millionen wieder rückgestellt. Der Erlag eines
Vadiums hatte aber noch einen zweiten, viel stärker ins
Gewicht fallenden Nachteil für die Gemeinde. Der Ge¬
werbetreibende, welcher woohen-, ja monatelang auf die
Rückstellung des Vadiums warten mußte, offerierte
während dieser Zeit auch auf andere Arbeiten und
Lieferungen, für die er ebenfalls ein Vadium jedesmal
erlegen mußte. Nachdem er in den meisten Fällen über
so viel Kapital nicht verfügte, mußte er sich das Geld
oft gegen hohe Verzinsung beschaffen und diese Mehr¬
kosten bei der Offertstellung mitkalkulieren. Ja, es kam
sogar vor, daß Banken den Erlag des Vadiums von der
Beteiligung an dem Reingewinne abhängig machten. Der
Wegfall des Vadiums wird demnach der Gemeinde inso-
ferne auch Vorteil bringen, als günstigere Offerte einge¬
bracht werden dürften.
Der Beschluß des Gemeinderates hat nachstehenden
Wortlaut:
„1. Der § 8 der „Bedingnisse für die Uebertragung
der kurrenten Arbeiten nnd Lieferungen“ wird in seiner
gegenwärtigen Fassung außer Kraft gesetzt und hat
folgendermaßen zu lauten: Der Bewerber, dessen Anbot
angenommen worden ist, hat binnen 8 Tagen, von dem
auf den Vertragsabschluß (§ 12) folgenden Tage an ge¬
rechnet, bei der städtischen Hauptkasse die im § 9 dieser
Vorschrift für die Tarifnummer, auf welche sein Anbot
sich bezieht, festgesetzte Kaution zu erlegen. Wird die
Kaution in der vorbezeiohneten Frist nicht erlegt, so er¬
lischt der Zuschlag an den Säumigen und ist derselbe
verpflichtet, der Gemeinde den ihr dadurch erwachsenen
Schaden zu ersetzen. Die Kaution kann in Bargeld, in
Einlagebüchern einer Wiener Sparkasse oder in in¬
ländischen pupillarsicheren Wertpapieren bestehen. Wert¬
papiere werden nach dem letzten, jedoch höchstens
14 Tage alten Kurse der Wiener Börse und niemals über
dem Nominalwert, bezw. dom Betrage des kleinsten
Treffers angenommen. Die Kaution wird während der
Haftzeit von der Gemeinde zurückbehalten und haftet
derselben als Pfand zur Sicherstellung aller ihr gegen
den Unternehmer zustbhenden Rechte. Die Kaution wird
von der Gemeinde nur verwahrt, aber nicht verwaltet,
eine in Bargeld erlegte Kaution wird nicht verzinst.
Umtausch der Kaution ist nur mit Zustimmung der Ge¬
meinde zulässig. Wenn der Kurswert der als Kaution
erlegten Wertpapiere so weit sinkt, daß sie nach dem
erwähnten Maßstabe zur Kautionsleistung nicht mehr
hinreichen, so ist der Unternehmer verbunden, über Auf¬
forderung der Gemeinde die Kaution nach den vor¬
stehenden Bestimmungen bis zur festgesetzten Höhe zu
ergänzen. Ebenso hat er für die Ergänzung der Kaution
im Falle der gänzlichen oder teilweisen Einziehung der¬
selben zu sorgen.
c
c
c
c
c
c
i.