Volltext: XI. Jahrgang, 1906 (XI. JG., 1906)

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XI. Jahrgang, Nr. 16. 
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Linz, 15. August 1906. 
Öberösterreichische Banzeitung 
Zeitschrift für Bauwesen 
Organ des „Vereines der Baumeister in Oberösterreich“ 
Redaktion und Administration: Buchdruckerei C. KOLNDORFFER, LINZ, Domgasse Nr. S, 
Man pränumeriert auf die OBERÖSTERREICHISCHE BAUZEITUNG: 
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Erscheint am 1. und 15. 
jedes Monat. 
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INSERATE und OFFENER SPRECHSAAL laut aufgelegtem billigsten 
Tarif werden angenommen: Bei der Administration der „Ober 
österreichischen Bauzeitung“, Linz, Domgasse Nr. 5, ferner bei 
allen größeren Annoncen-Expeditionen des In- u. Auslandes. Eventuelle 
Reklamationen und Beschwerden direkt an uns erbeten. 
Inhalt. Ein gerechtes Urteil. — Die ältesten Blitzableiter. — Lokale 
Baunotizen. — Vermischtes. — Patentliste. — Vergebung von Bauarbeiten 
und Lieferung von Baumaterialien. — Offene Stellen. — Eingesendet. — 
Bücherschau. — Inserate. 
Ein gerechtes Urteil. 
Bin Baumeister in Salzburg, wir wollen ihn N. nennen, 
hatte es laut Vertrag übernommen, für Rechnung eines 
dortigen Privaten ein Zinshaus besserer Art aufzuführen 
und es war in dem Vertrage unter anderem auch bei 
gesetzt, daß die Verputz- und Innenarbeiten binnen einer 
Frist von 16 Wochen abgeschlossen sein müssen. Für 
den Fall, daß der Baumeister diese Zeitgrenze nicht ein- 
halten werde, sollte ihn eine Konventionalstrafe von 
bestimmter Höhe treffen. Tatsache war nun, daß die 
soeben bezeichneten Arbeiten erst 4 Wochen später, als 
es an und für sich zu geschehen hatte, vollendet worden 
waren und mit Rücksicht darauf verweigerte der Bau 
herr dem Baumeister die Auszahlung desjenigen Teiles 
des noch rückständigen Honorars, der der Strafsumme 
gleichkommt. Der Baumeister strengte deshalb einen 
Prozeß an, in welchem er die Herauszahlung auch dieser 
Summe forderte. Daß eine Überschreitung der ihm vor 
geschriebenen Zeitgrenze stattgefunden habe, stellte er 
natürlich nicht in Abrede; er machte jedoch geltend, 
daß nach Lage der Sache ihn an der Verzögerung kein 
Verschulden treffe und daß daher auch die Voraus 
setzungen nicht gegeben waren, unter denen die Kon 
ventionalstrafe selbst als verfallen hätte gelten können. 
Br führte weiter an, daß zur Zeit, als der Bau aus 
geführt wurde, namentlich aber, als es sich darum han 
delte, die Verputz- und Innenarbeiten vorzunehmen, stets 
so starke Feuchtigkeit in der Luft herrschte, daß selbst 
ununterbrochenes Heizen auch nicht annähernd denjenigen 
Grad von Trockenheit herzustellen vermochte, ohne 
welche Arbeiten erwähnter Art sich schlechterdings nicht 
vornehmen lassen. Würde er, der Baumeister, diesen 
Umstand außeracht gelassen haben, so hätte er ein Bau 
werk von Vertrags- und ordnungsmäßiger Beschaffenheit 
nimmermehr dem Bauherrn zur Verfügung stellen können. 
Er sei also vor der Wahl gestanden, entweder den Ab 
schluß der Arbeit länger hinauszuschieben oder aber 
ein unbrauchbares Werk zu liefern. Daß er angesichts 
dieser Alternative es vorgezogen habe, den Eintritt grö 
ßerer Trockenheit abzuwarten, um die noch ausstehenden 
Arbeiten in gehöriger Weise auszuführen und zu voll 
enden, kann ihm unmöglich zum Vor würfe gemacht 
werden, denn er hat damit in sehr viel höherem 
Maße das Interesse des Bauherrn wahrgenommen, als 
wenn er den entgegengesetzten Weg eingeschlagen 
hätte. Dann hätte der Bauherr wohl rechtzeitig das 
fertiggestellte Haus erhalten, bald aber zu seinem Schaden 
einsehen müssen, daß die Arbeiten, um die es sich hier 
handelt, wertlos seien. Dieser Auffassung hatte sich auch 
das Landesgericht in Salzburg in seinem Erkenntnis an 
geschlossen und deshalb der Klage des Baumeisters ent 
sprochen. Das Gericht erklärte: Eine Konventionalstrafe 
von der hier in Rede stehenden Art gilt nach dem Ge 
setze nur dann als erwirkt, wenn der zu ihr Verpflichtete 
die Schuld trägt, daß Leistungen, die ihm obliegen, unter 
bleiben oder in nicht gehöriger Weise oder gehörigen 
Zeit erfolgen. Es muß also überall dem verpflichteten 
Teile, hier dem Baumeister, ein Verschulden nachgewiesen 
werden und wenn es an einem solchen fehlt, so kann 
folgerichtig auch nicht der Anspruch auf Zurückhaltung 
der Zahlung erhoben werden. Die Umstände aber, die 
hier der rechtzeitigen Vollendung der Arbeiten hindernd 
entgegentraten, lagen außerhalb der Willensmacht des 
Baumeisters ; er hat sie nicht herbeigeführt und war auch 
ebensowenig in der Lage, sie abzuwenden oder auch nur 
abzuschwächen 
In dem Prozesse fehlt es an den gesetzlichen Vor 
bedingungen, unter denen der Baumeister zur Zahlung 
der Konventionalstrafe herangezogen werden kann, und 
darum steht auch dem Bauherrn die Befugnis nicht zu, 
die Herausgabe des Restbetrages der Bausumme dem 
Baumeister zu verweigern, im Gegenteil, er hat auf güt 
lichem Wege denselben abzubringen, daß er nicht auch 
einen Ersatz für die Zeitversäumnis während des Pro 
zesses und Perzente für sein zurückbehaltenes Kapital 
sich zu fordern anschickt. L. M. 
Wir können dieser gerichtlichen Entscheidung 
vollends beipflichten und möchten nur wünschen, 
daß auch in kleineren Orten, wo sich ähnliche Fälle er 
eignen, die Auffassung der Gerichtsorgane bei solchen 
Angelegenheiten eine gleiche sein möge, wie beim Landes 
gericht in Salzburg. Die Redaktion. 
Die ältesten Blitzableiter. 
Wie wohl allgemein bekannt sein dürfte, war es bei 
den alten Ägyptern Brauch, den Eingang zu den Heilig 
tümern durch zwei hohe, festungsartig gebaute Türme 
zu decken, deren Verbindung ein großes Tor, der so 
genannte Pylon, bildete. Zur Rechten und zur Linken 
des Pylon standen zwei Obelisken und Götter- oder 
Königsbilder aus Stein, zwischen denen der Eintretende 
seinen Weg nach dem Tempel nahm. Bis zum 15. Jahr 
hundert v. Ohr. hinauf lassen die noch vorhandenen 
Turmpaare auf ihrer Vorderseite je zwei von oben nach
	        
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