Volltext: VII. Jahrgang, 1902 (VII. JG., 1902)

Seite 84. OB ERÖSTKRR BICH ISCHE BAU ZEITUNG. Nr. 10. 
Unlauterer Wettbewerb. 
eine mit der Zeit fortschreitende Formänderung gänzlich 
ausgeschlossen. 
In Fig. 3 ist die Schaltung einer Meldeanlage mit 
Alarmwecker für Ruhestrom, in Fig. 4 eine solche für 
Arbeitsstrom dargestellt. In Fig. 5 ist, um die örtliche 
Lage des bethätigten Melders näher zu kennzeichnen, 
der Ruhestromanlage ein Tableau hinzugefügt. Diese 
Anlagen genügen, um bestimmten Personen durch den 
Wecker ein Zeichen zu geben, dass Feuer ausgebrochen 
ist und diese Personen zu veranlassen, die Feuerwehr zu 
alarmieren oder selbst ein zu greifen. 
Die automatischen Melder können und dürfen nicht 
unzugänglich angebracht werden, sie sind daher nicht 
nur der im Nothfall erwünschten Zerstörung durch Feuer, 
sondern aus diesem Grunde auch der unerwünschten 
mechanischen Zerstörung ausgesetzt. Ferner ist die elek¬ 
trische Leitung in einem Hause auch selten so zu schützen, 
dass ein Zerstören derselben unmöglich wird, weshalb es 
sich empfiehlt, Ruhestrom anzuwenden, weil hierbei die 
Leitung unter steter Controle ist. Diese Gründe sind Ver¬ 
anlassung, dass sich selten Feuerwehren bereit finden, 
die directe elektrische Auslösung von unter ihrer Regie 
stehenden Feuermeldern zu gestatten; sie werden aber 
hinfällig, wenn niemand da ist, der durch mechanische 
Eingriffe einen unmotivierten Alarm hervorrufen kann, 
was wohl in allen Fällen in den Nachtstunden und in 
einzelnen Fällen auch zu bestimmten Tagesstunden der 
Fall ist. In Erwägung dieses Gesichtspunktes hat die 
Firma Siemens & Halske, A.-G. die Einrichtung getroffen, 
dass die Anlage für eine bestimmte Reihe von Stünden 
mit der Feuerwehr unmittelbar verbunden ist, für die 
übrige Zeit aber nur mit der Alarmglocke in dem Ge¬ 
bäude selbst; bei der Betätigung der letzteren hat der 
Wächter erst den Thatbestand festzustellen und; dann die 
Feuerwehr zu alarmieren. Für diese Zeitschaltung dient 
ein Uhrwerk, das nach beliebiger Einstellung die Um¬ 
schaltung auf Feuerwehr und Hausalarm selbstthätig 
bewirkt. 
In Fig. 6 ist dieser Apparat dargestellt. Das links 
sichtbare Zifferblatt ist das der Uhr, welche wie jede 
andere Uhr zu behandeln ist, d. h. sie ist zur rechten Zeit, 
aufzuziehen und bei etwa eintretenden Differenzen zu 
stellen. Das zweite, rechte Zifferblatt hat ausser 24 Zahlen 
auch noch Hjnweis auf die Tag- und Nachtzeit. Die 
Zeiger Z & Z1 dieses Blattes können unabhängig von 
einander, auf beliebige Tag- oder Nachtzeiten eingestellt 
werden, auf welchen sie feststehen bleiben. Die an diesen 
Zeigern sichtbaren pfeilartigen Ansätze stehen einander 
entgegen und sollen darauf hinweisen, dass in der Zeit, 
welche zwischen den Zeigern in der Pfeilrichtung liegt, 
der die Feuerwehr direct alarmierende Melder eingeschaltet 
ist, während in der anderen Zeit die Feuerwehr. erst nach 
Feststellung des Thatbestandes alarmiert werden darf. 
Eine Feuermelde-Einrichtung, wie aus Schema Fig. 7 
erkennbar, bei welcher neben den automatischen Meldern a, 
zur Bestimmung der örtlichen Lage ein Tableau t, ein 
Alarmwecker für nicht eingeschaltete und w1 für ein¬ 
geschaltete Melder, zur sicheren Controle ein Galvanos¬ 
kop g, schliesslich die oben beschriebene Uhr mit Schalt¬ 
vorrichtung u und der von der Firma Siemens & Halske, 
A.-G. seit langem ausgeführte Melder mit elektrischer 
Auslösung m vorgesehen sind, gibt den Branddirectionen 
die Möglichkeit, eine Controle leicht ausüben zu können 
und von Fall zu Fall zu bestimmen, über welche Zeit 
der Melder eingeschaltet sein darf. 
(Aus der Gesellschaft österreichischer Volkswirte.) 
In der Gesellschaft österreichischer Volkswirte stand 
der Regierungsentwurf betreffend Schutz gegen den un¬ 
lauteren Wettbewerb in Discussion. Universitätsprofessor 
Dr. v. Gorski und Privatdocent Dr. Landesberger leiteten 
die Besprechung ein. 
Dr. Landesberger erstattete ein sehr ausführliches 
Referat, in welchem er zunächst auf die vielfache Ueber- 
einstimmung des österreichischen Gesetzentwurfes mit 
dem deutschen Gesetz vom 27. Mai 1896 hinwies; jedoch 
sei ersterer als eine gelungene Fortbildung des deutsch¬ 
rechtlichen Instituts zu kennzeichnen. Der Vortragende 
berührte dann die principiellen Gegensätze, welche in 
der Auffassung der verschiedenen Parteien über Bedeu¬ 
tung und Nothwendigkeit eines (Gesetzes gegen den un¬ 
lauteren Wettbewerb bestehen. Der doctrinäre Standpunkt 
verficht die Meinung, dass gegen die Ausschreitungen 
des Wettbewerbes nicht vorgegangen werden darf, um 
den .wirtschaftlichen Fortschritt nicht zu hemmen; die 
Socialdemokratie dagegen wendet ein, dass gegen sie 
nicht vorgegangen werden kann, weil dies im Rahmen 
unserer Wirtschaftsordnung nutzlos wäre. In Deutschland 
haben sich die Bedenken beider Parteien nicht ver¬ 
wirklicht. Innerhalb eines Zeitraumes von 31/2 Jahren 
der Geltung des Gesetzes gelangten im deutschen Reichs¬ 
gebiete nicht mehr als 765 Fälle, davon 412 wegen 
Reklameschwindels zur Cognition des Strafrichters; auf 
12.000 Berufsangehörige in Handel, Industrie und Verkehr 
entfällt erst ein Deliktsfall. Bei uns werde gegen die 
vorliegende Codification von keiner Partei ein grund¬ 
sätzlicher Einwand erhoben werden; jedoch ist. nicht 
ausser Acht zu lassen, dass nicht alle Theile des Ent¬ 
wurfes oder vielmehr der beiden Gesetzentwürfe — 
Sp.ecialgesetz gegen unlauteren Wettbewerb und damit 
zusammenhängend eine Novelle zur Gewerbeordnung — 
gieichmässig principielle Bedeutung oder überhaupt prin- 
cipielle Bedeutung beanspruchen können. 
Auf ein ganz neues Rechtsgebiet treten wir bloss mit 
den Vorschriften gegen wahrheitswidrige Anpreisungen, 
den R'eclameschwindel. Hier ist es nach dem Entwurf 
untersagt, in Kundmachungen, die für einen grösseren 
Personenkreis bestimmt sind, wahrheitswidrige Angaben 
über die eigenen Waren und geschäftlichen Verhältnisse 
zu machen. 
In diesen Bestimmungen, welche aus dem deutschen 
Gesetze verschärft in das unsere herübergenommen 
worden sind, liegt die wesentliche Neuerung und die 
principielle Bedeutung des Gesetzes.' Da gelangt der 
eigentliche Zweck desselben zum Ausdruck: der positive 
Schutz des ökonomischen Wettbewerbes. Der Vortragende 
wendet sich nunmehr zur Besprechung speciell des 
sogenannten Reclameschwindels. 
Der Vortragende setzt dann auseinander, dass speciell 
in den Grossstädten die Reclame unerlässlich sei. 
Charakterisiert sich doch ihr Weichbild, wie etwa früher 
durch vorgeschobene Wartthürme oder durch Garten- 
und Gemüsecultur, heute durch Reclametafeln, die zu 
beiden Seiten der Eisenbahn auftauchen. Diese Reclame, 
selbst die solide, bedarf aber eines gewissen Masses von 
Freiheit und zwar vor allem hinsichtlich der Beurtheilung 
der eigenen Producte. Ist es nun schon, wie die deutsche 
Rechtsprechung beweist, schwierig gewesen, aus der 
präcisen Fassung des deutschen Gesetzes „unrichtige
	        
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