Volltext: VI. Jahrgang, 1901 (VI. JG., 1901)

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Nr. 14. ÖBERÖSTERREICHISCHE BAUZEITUNG. Seite 107. 
Die einzuführende frische Luft braucht in die Schul- 
localitäten, wo der Unterricht zwei, höchstens drei 
Stunden dauert, nicht künstlich abgekühlt zu sein, es 
genügt die schnelle kräftige Abführung, durch welche 
eine gewisse Bewegung stattfindet, was die Kühle der 
Temperatur ersetzt, nur muss dafür gesorgt werden, 
dass die Luft aus den freien Stellen an der Schatten¬ 
seite des Gebäudes, und zwar an verschiedenen Punkten 
nach der bekannten Methode eingeführt werde. 
Gesetz 
betreffend den Bau von Wasserstrassen und die Durch¬ 
führung von Flussregulierungen*). 
II. 
§ 6. 
Der Bau der im § 1 bezeichneten Wasserstrassen, 
hinsichtlich welcher seitens der Vertretungen der be¬ 
treffenden Länder zustimmende Beschlüsse im Sinne des 
§ 1 gefasst worden sind, hat längstens im Jahre 1904 zu 
beginnen. 
Die erforderlichen Vorarbeiten sind derart recht¬ 
zeitig durchzuführen, dass dieser Zeitpunkt eingehalten 
und der Bau längstens binnen 20 Jahren vollendet 
werden kann. 
Beim Bau der Canäle und der Canalisierung der 
Flüsse sind, soweit dies mit dem gedeihlichen Fortgang 
der Arbeit vereinbar ist, inländische Techniker und 
Arbeiter, sowie die heimische Industrie zu beschäftigen.- 
§ 8. 
Die Kosten der Herstellung der im § 1 bezeichneten 
Wasserstrassen und der nach § 5, Abs. 1, durchzu¬ 
führenden Flussregulierungen sind erforderlichenfalls, 
soweit diese Kosten nicht durch die Leistungen der 
Länder oder sonstiger Interessenten, beziehungsweise aus 
dem Meliorationsfonde gedeckt wurden, durch eine mit 
höchstens 4% steuerfrei zu verzinsende, auf Kronen¬ 
währung lautende, in 90 Jahren zu tilgende Anleihe zu 
beschaffen. 
Die Regierung wird ermächtigt, von dieser Anleihe 
in der Bauperiode 1904 bis Ende 1912 einen Maximal¬ 
betrag von 250 Millionen Kronen Nominale auszugeben. 
Der hieraus erzielte Erlös darf nur zur Deckung der 
Herstellungskosten der im § 1 bezeichneten Wasser¬ 
strassen und der im. § 5, Abs. 1, vorgesehenen Regu¬ 
lierungen verwendet werden. 
Von dem Anlehenerlöse ist ein Betrag im Höchst- 
ausmasse von K 75,000.000 für die erwähnten Regu¬ 
lierungen zu widmen. 
Die Regierung hat alljährlich zugleich mit der Ein¬ 
bringung des Staatsvoranschlages einen Ausweis vor¬ 
zulegen, aus welchem die Beträge der auf Rechnung der 
erwähnten 250 Millionen Kronen Nominale ausgegebenen 
Obligationen, sowiö die Verwendung des Erlöses der¬ 
selben während der letztabgelajifenen Rechnungsperiode 
und die in dieser Zeit stattgehabten Arbeiten genau zu 
ersehen sind. 
§ 9. 
Die Deckung des nach dem Jahre 1912 sich er¬ 
gebenden Erfordernisses ist rechtzeitig durch ein be¬ 
sonderes Gesetz sicherzustellen. 
§ 10. 
Die Regierung wird ermächtigt, die Trace und die 
technische Anlage der im § 1 erwähnten Wasserstrassen 
nach Einvernahme der Landesausschüsse der betreffenden 
Länder endgiltig festzusetzen. 
Jede Abweichung von dem nach den Bestimmungen 
des § 1 aufgestellten Programme der herzustellenden 
Wasserstrassen und jede Erweiterung des Programmes 
über denHtahmen des § 1 hinaus bedarf einer besonderen 
gesetzlichen Bewilligung. 
§ ii- 
Für die Deckung der aus der Begebung der Anleihe 
erwachsenden Annuitätslast hat der Finanzminister vor 
dem Baubeginne (§ 6) gegebenenfalls Vorschläge zur 
verfassungsmässigen Behandlung zu unterbreiten. 
§ 12- 
Die für die Vorarbeiten (§ 6, Alinea 2) erforderlichen Be¬ 
träge sind alljährlich im Staatsvoranschlage anzusprechen. 
§ 13. 
Für die im § 1 und § 5, Abs. 1, bezeichneten Anlagen 
steht das Enteignungsrecht, insbesondere auch das Recht 
auf gänzliche oder theilweise Entziehung von Privat¬ 
gewässern und Wasserrechten zu, wobei für die Durch¬ 
führung der Enteignung die Bestimmungen des Gesetzes 
vom 18. Februar 1878, R.-G.-Bl. Nr. 30, betreffend die 
Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Be¬ 
triebes von Eisenbahnen, sinngemässe Anwendung zu 
finden haben. 
Bei der Aufstellung und Ausführung der Projecte 
ist nach Thunlichkeit auf die Interessen der Wasserwirt¬ 
schaft und insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, 
dass der Bedarf an Trinkwasser, sowie an den zum 
Wirtschaftsbetriebe und für die Fälle der Feuersgefahr 
nöthigen Wasser für die Gemeinden, Ortschaften und 
Ansiedlungen gedeckt bleibe. ( 
Bei der Feststellung der Projecte, sowie beim Be¬ 
triebe der künstlichen Wasserstrassen ist insbesondere 
auch auf die bestehenden landwirtschaftlichen Meliora¬ 
tionen, so namentlich auf die Bewässerungen und Ent¬ 
wässerungen thunliche Rücksicht zu nehmen, wobei 
jedoch auch nach Möglichkeit dahin zu wirken ist-, dass 
in Verbindung mit den neuen Wasserstrassen solche den 
landwirtschaftlichen Betrieb fördernde Anlagen neu her- 
gestellt werden können. Hiebei sind in erster Linie die 
Interessen des bäuerlichen Grundbesitzes zu berück¬ 
sichtigen. 
Alle Angelegenheiten, welche sich „auf die Fest¬ 
stellung und Ausführung der Projecte für die im § 1 
bezeichneten Anlagen beziehen, sowie die darauf bezüg¬ 
lichen Entscheidungen fallen in die Competehz des zur 
Baudurchführung berufenen Handelsministeriums, welches 
mit den anderen betheiligten Ministerien das Einver¬ 
nehmen zu pflegen hat. 
Die näheren Bestimmungen werden im Verordnungs¬ 
wege erlassen werden. 
§ 14. 
Sobald eine der im § 1 und § 5, Abs. 1, angeführten 
Bauten in Angriff genommen wird, ernennt der Handels¬ 
minister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern 
die erforderliche Anzahl von Gewerbe-inspectoren, deren 
Thätigkeit im Sinne des Gesetzes vom 17. Juni 1883, 
R.-G.-Bl. Nr. 117, sich auf die Ueberwachung der be¬ 
treffenden Bau-, Erd- und Wasserbauarbeiten erstreckt. 
Auf diese Gewerbe-inspectoren“ finden alle Bestimmungen 
des bezeichneten Gesetzes Anwendung. Sie sind Mit¬ 
glieder des Beirathes (§ 3). Nach Bedarf sind ihnen die 
nöthigen Hilfsorgane an die Seite zu stellen. Diese Ge¬
	        
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