Volltext: VI. Jahrgang, 1901 (VI. JG., 1901)

Seite 92. 
ÖBERÖSTERREICHISCHE BAUZEITUNG. 
Nr. 12. 
Rücksicht auf die bei der Mietzinssteuer stattfindenden 
vollkommenen Ueber wälzung auch den wirklichen Ver¬ 
hältnissen entsprechen; denn nicht auf die Einnahmen 
des Hausbesitzers aus dem Titel der Vermietung, sondern 
auf dem Aufwande der Mieter für die Befriedigung ihres 
Wohnbedürfnisses lastet unmittelbar die Steuer. 
Nicht für den Hausbesitzer wie die Hausclassensteuer, 
sondern für die thatsächliche Benützung der Wohnungen 
wird die Hauszinssteuer entrichtet, in Wahrheit ist sie jetzt 
schon eigentlich keine Haus-, sondern eine Wohnungs¬ 
steuer. Nur aus steuertechnischen Gründen erfolgt die Be¬ 
steuerung vermittels des Hausbesitzers, und scheinbar in 
seiner Person, thatsäclilich ist er schon jetzt nicht Steuer- 
subject, sondern Steuerorgan. Wenn aber der Wohnungs¬ 
zins die wahre Grundlage der Mietsteuer ist, so sollte von 
einer social gerechten Steuergesetzgebung gefordert 
werden, dass sie nicht jeden Mietzins ohne Rücksicht 
auf seine Höhe mit dem gleichen Steuersatz trifft; denn 
in dem Aufwande, der für die Befriedigung des Wohn¬ 
bedürfnisses gemacht wird, spiegelt sich im grossen und 
ganzen die wirtschaftliche Lage des Mieters ziemlich 
getreu wieder, und der einheitliche Steuersatz, welcher 
jede Art der Befriedigung dieses Bedürfnisses, die zur 
Noth hinreichende, * die annehmliche und die luxuriöse, 
mit gleicher Stärke trifft, bedeutet mit Rücksicht auf die 
wirtschaftlichen Verschiedenheiten der Besteuerten eine 
Progression nach unten. 
Denn ob man jemandem von seinem Ueberfluss.e 
nimmt oder von seiner Nothdurft, ist, wirtschaftlich be¬ 
trachtet, nicht dasselbe. Und da, wie oben angedeutet, 
die Steuergesetzgebung der letzten Jahre im allgemeinen 
die Tendenz verfolgt, die wirtschaftlich Schwächeren 
verhältnismässig zu entlasten,- so wäre umsoweniger 
Grund vorhanden, bei der Mietzinssteuer die entgegen¬ 
gesetzte Tendenz beizuhalten, als es sich hier um die 
Besteuerung eines unentbehrlichen Lebensbedürfnisses 
handelt. 
Einer social gerechten Differenzierung der Mietzins¬ 
steuer stellen sich aber nicht zu unterschätzende 
Schwierigkeiten entgegen. Vor allem müsste dabei ver¬ 
mieden werden, dass die Entlastung der wirtschaftlich 
Schwachen eine Ueberlastung der Bessergestellten zur 
Folge habe. In dieser Beziehung wäre von besonderer 
Wichtigkeit der Eintheilungsgrund, von welchem man 
bei der Differenzierung ausgeht. 
Angenommene Leitsätze*) 
des Elektrotechnischen Vereines über den Schutz 
der Gebäude gegen den Blitz. 
1. Der Blitzableiter gewährt den Gebäuden und ihrem 
Inhalte Schutz gegen Schädigung oder Entzündung durch 
den Blitz. Seine Anwendung in immer weiterem Umfange 
ist durch Vereinfachung seiner Einrichtung und Ver¬ 
ringerung seiner Kosten zu fördern. 
2. Der Blitzableiter besteht aus: 
a) den Auffange Vorrichtungen, 
b) den Gebäudeleitungen und 
c) den Erdleitungen. 
a) Die Auffangevorrichtungen sind emporragende 
Metallkörper, -Flächen oder '-Leitungen. Die er- 
fahrungsgemässen Einschlagstellen (Thurm- oder 
*) Aus der Schlussberathung- des „Elektrotechnischen Ver¬ 
eines“ in Berlin. 
Giebelspitzen, Firstkanten des Daches, hochgelegene 
Schornsteinköpfe, und andere besonders empor¬ 
ragende Gebäudetheile) werden am besten selbst 
als Auffangevorrichtungen ausgebildet, oder mit 
solchen -versehen. 
b) Die Gebäudeleitungen bilden eine zusammen¬ 
hängende metallische Verbindung der Auffange¬ 
vorrichtungen mit den Erdleitungen; sie sollen 
das Gebäude, namentlich das Dach, mögligst all¬ 
seitig umspannen und von den Aüffangevor- 
richtungen auf den zulässig kürzesten Wegen 
und unter thunlichster Vermeidung schärferer 
Krümmungen zur Erde führen. 
c) Die Erdleitungen bestehen aus metallenen 
Leitungen, welche an den unteren Enden der 
Gebäudeleitungen anschliessen und in den Erd¬ 
boden eindringen; sie sollen sich hier unter Be¬ 
vorzugung feuchter Stellen möglichst weit aus¬ 
breiten. 
3. Metallene Gebäudetheile und grössere Metall¬ 
massen im und am Gebäude, insbesondere solche, welche 
mit der Erde in grossflächlicher Berührung stehen, wie 
Rohrleitungen, sind thunlichst unter sich und mit dem 
Blitzableiter leitend zu verbinden. Insoweit sie den in 
den Leitsätzen 2, 5 und 6 gestellten Forderungen 
entsprechen, sind besondere Auffangevorrichtungen, 
Gebäude- und Erdleitungen entbehrlich. Sowohl zur 
Vervollkommnung des Blitzableiters als auch zur Ver¬ 
minderung seiner Kosten ist es von grösstem Wert, dass 
schon beim Entwurf und bei der Ausführung neuer 
Gebäude auf möglichste Ausnutzung der metallenen 
Bautheile, Rohrleitungen u. dgl. für die Zwecke des Blitz¬ 
schutzes Rücksicht genommen wird. 
4. Der Schutz, den ein Blitzableiter gewährt, ist um 
so sicherer, je vollkommener alle dem Einschlag aus¬ 
gesetzten Stellen des Gebäudes, durch Auffange¬ 
vorrichtungen geschützt, je grösser die Zahl der Gebäude¬ 
leitungen und je reichlicher bemessen und besser ausge¬ 
breitet die Erdleitungen sind. Es tragen aber auch schon 
metallene Gebäudetheile von grösserer Ausdehnung, ins¬ 
besondere solche, welche von den höchsten Stellen der 
Gebäude zur Erde führen, selbst wenn sie ohne Rück¬ 
sicht auf den Blitzschutz ausgeführt sind, in der Regel 
zur Verminderung des Blitzschadens bei. Eine Ver- 
grÖsserung der Blitzgefahr durch Unvollkommenheiten 
des Blitzableiters ist im Allgemeinen nicht zu befürchten. 
5. Verzweigte Leitungen aus Eisen sollen nicht 
unter 50 Quadratmillimeter, unverzweigte nicht unter 
100 Quadratmillimeter stark sein. Für Kupfer ist die 
Hälfte dieser Querschnitte ausreichend; Zink ist 
mindestens vom ein- und einhalbfachen, Blei vom drei¬ 
fachen Querschnitt des Eisens zu wählen. Der Leiter 
soll nach Form und Befestigung sturmsicher sein. 
6. Leitungsverbindungen und Anschlüsse sind dauer¬ 
haft, fest, dicht und möglichst grossflächig herzustellen. 
Nicht geschweisste oder gelöthete Verbindungsstellen 
sollen metallische Berührungsflächen von nicht unter 
10 Quadratcentimeter erhalten. 
7. Um den Blitzableiter dauernd in gutem Zustande 
zu erhalten, sind wiederholte sachverständige Unter¬ 
suchungen erforderlich, wobei auch zu beachten ist, ob 
inzwischen Aenderungen an dem Gebäude vorgekommen 
sind, welche entsprechende Aenderungen oder Er¬ 
gänzungen des Blitzableiters bedingen.
	        
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