Volltext: VI. Jahrgang, 1901 (VI. JG., 1901)

VI. Jahrgang, Nr. 23. 
Linz, 1. December 1901. 
Oberösterreichische Banzeitong 
Zeitschrift für Bauwesen 
Organ des „Vereines der Baumeister in Oberösterreich“ 
Redaction und Administration: LINZ, Mozartstrasse 28. — Herausgeber und Verleger: EDUARD KORNHOFFER, 
Man pränumeriert auf die ÖBERÖSTERREICHISCHE BAUZEITUNG: 
| ganzjährig mit K 20.— ^ < ganzjährig mit . K 16 
für die liaihjährig . . „ 10.- Tfllr halbjährig . . . „ S 
Provu“ I viertel» . „ 5.- Loco I vierteljährig . . „ 4 
Erscheint am i. und 15. 
jedes Monat, 
INSERATE und OFFENER SPRECHSAAL laut aufgelegtem billigsten 
Tarif werden angenommen: Bei der Administration der „Ober¬ 
österreichischen Bauzeitung“, Linz, Mozartstrasse 28, ferner bei 
allen grösseren Annoncen-Expeditionen des In- u. Auslandes. Eventuelle 
Reclamationen und Beschwerden direct an uns erbeten. 
Inhalt. Jahresausweis über den Realitätenverkehr in Linz. — Schutz 
der Bauhandwerker. — Bäder und Heilstättenbauten. — Neues von der 
Holzbrandtechnik. — Local-Baunotizen. — Technische Berichte. — Bücher¬ 
schau. — Briefkasten. — Offene Stelle. — Anmeldungen für Wasserbezug 
aus dem städtischen Wasserwerke. -- Ausweis über die Umschreibung von 
Immobilien. — Inserate 
Jahresausweis über den Realitätenverkehr 
in Linz. 
(1. December 1900 bis 1. December 1901.) 
Es dürfte vielleicht von Interesse sein, die Anzahl 
der Realitäten-Besitzveränderungen zn erfahren, die in 
einem Jahre, d. i. vom 1. December 1900 bis Ende 
November 1901 in Linz und dessen Vororten vor sich 
gegangen sind. Wir haben aus den bereits mitgetheilten 
Listen für Immobilien-Umschreibungen eine Tabelle zu¬ 
sammengestellt, die folgende Daten ausweist. Nach dieser 
Tabelle sind in den obenerwähnten zwölf Monaten in 
Linz und dessen Vororten 208 Realitäten unter ver¬ 
schiedenen Erwerbstiteln grundbücherlich umgeschrieben 
worden, und zwar im Stadtrayon 146 und in den V or- 
orten 62. Darunter waren 148 fertige Gebäude und 60 
Baustellen. 
Von diesen Objecten kamen zur Umschreibung in 
den Monaten: 
December (1900) 
. . 13 
Juni . . . 
.... 18 
Jänner (1901) 
. . 14 
Juli . . . 
.... 13 
Februar. . . . 
. . 30 
August . . 
. . . .24 
März . . . . . 
. . 12 
September. 
. . . . 19 
April 
. . 19 
October. . 
. . . . 12 
Mai 
. . 16 
November . 
. . . . 18 
Zusammen . 208 
Der Kaufpreis dieser Realitäten betrug in den Monaten: 
December (1900) 
161.427 K 
Juni . . . 
. 418.652 K 
Jänner (1901) . 
337.702 „ 
Juli ... 
. 254.681 „ 
Februar . . . 
371.018 „ 
August . . 
. 995.217 „ 
März .... 
399.895 „ 
September . 
. 728.928 „ 
April .... 
481.652 „ 
October . . 
. 160.160 „ 
Mai . . . . . 
482.953 „ 
November . 
. 728.928 „ 
Zusammen .5,581.169 K 
Aus vorstehendem Ausweis ist zu entnehmen, dass 
die Bewegung im Besitzwechsel in Linz seit dem 1. De¬ 
cember voriges Jahr bis heute eine andauernd lebhafte 
gewesen ist, und es daher, wie mehrfach angenommen 
wird, nicht zutrifft, dass das Privatcapital sich immer 
mehr vom Realitäten-Ankauf abwendet, und seine 
sicherste Anlage nur bei den Geldinstituten zu finden 
glaubt. Kornhoffer. 
Schutz der Bauhandwerker. 
Die Nothwendigkeit, die ehrliche Arbeit der Bau¬ 
handwerker gegen die Ausbeutung gewissenloser „Bau¬ 
unternehmer“ zu schützen, ist nun doch schon allgemein 
anerkannt und soll endlich diesem Uebel gesetzlich ge¬ 
steuert werden. Dem Reichsrathe liegen diesbezüglich 
mehrere Gesetzentwürfe vor und auch in Deutschland 
werden vom Staatsministerium neue Entwürfe ver¬ 
öffentlicht, deren wesentlichen Inhalt wir nach den „Mit- 
tlieilungen der Handwerkskammer zu Halle a. d. S.“ 
hier mittheilen: 
Es kann durch landesherrliche Verordnung angeordnet 
werden, dass für einzelne Gemeinden eine Sicherung der 
Bauforderungen nach den Vorschriften des Gesetzes 
stattfinde. Die Sicherung erfolgt durch Eintragung der 
Hypothek und soweit die der Bauhypothek vorgehenden 
Belastungen den Baustellenwert übersteigen, durch 
Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren. Zur Sicherung 
des Ranges der Bauhypothek ist vor dein Beginn des 
Baues der Vermerk, dass das Grundstück gebaut werden 
soll (Bauvermerk), in das Grundbuch einzutragen. Von 
dieser Eintragung ist die Ertheilung der Bauerlaubnis 
abhängig. Ausserdem ist der Nachweis zu führen, dass 
die dem Bauvermerke vorgehenden Belastungen den 
Baustellenwert nicht übersteigen oder dass durch die 
oben erwähnte Hinterlegung Sicherheit geleistet ist. Zu 
einer Rangveränderung, durch die dem Bauvermerke 
der Vorrang vor anderen Rechten eingeräumt wird, ge¬ 
nügt an Stelle der Einigung des zurücktretenden und 
des vortretenden Berechtigten die Erklärung des zurück¬ 
tretenden Berechtigten vor dem Grundbuchsamt. Der 
Baustellenwert ist durch eine Bescheinigung der zustän¬ 
digen Behörde nachzuweisen. Soweit stimmen die beiden 
Entwürfe überein. Bei der Feststellung des Begriffes der 
Baugläubiger geht Entwurf II erheblich weiter und 
bringt genauere Einzelheiten. Es werden als Baugläubiger 
nicht nur die an der Herstellung des Bauwerkes auf 
Grund eines Werk- oder Dienstvertrages Betheiligten 
wegen ihrer Ansprüche auf die in Geld vereinbarte Ver¬ 
gütung bezeichnet, sondern auch die Lieferanten der 
zur Herstellung des Bauwerkes zu verwendenden Sachen, 
soferne die betreffenden Verträge von dem Eigenthümer 
der Baustelle oder für dessen Rechnung geschlossen 
worden sind. Dem Eigenthümer der Baustelle steht da¬ 
bei gleich, wer mit dessen Zustimmung den Bau als 
Bauherr ausführt. Dass durch eine nachträgliche Ver- 
äusserung der Baustelle die Rechte der Baugläubiger 
nicht berührt werden, ist selbstverständlich. In dem 
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