Volltext: III. Jahrgang, 1898 (III. JG., 1898)

Seite 42. 
ÖBERÖSTERREICHISCHE BAUZEITUNG. 
Nr. 6. 
weise die neueren Ergebnisse der Beleuchtungskunst, so 
dass das Vorgezeigte für zwei solcher Abende ausgereicht 
hätte. Argandbrenner und Auer’sclie Brenner wurden er¬ 
probt. Fettgas und Acetylen kamen an die Reihe; bei 
letzterem Stoffe wurde unverhohlen gesagt, dass die „leichte 
Darstellbarkeit die Schuld trage für mehrere von Un¬ 
kundigen veranlasste Fehler und Unglücksfälle“. Das Fett¬ 
gas erschien wieder in dem sinnreichen, von J. Pintsch 
hergestellten Blickfeuer-Apparate; von der Gesellschaft 
„Sirius“ war dagegen ein sogenannter Luftgas-Erzeuger 
zu sehen, in welchem mittelst Uhrwerks die Luft dmch 
leichtflüchtige Oele getrieben wird. Als wichtige Wechsel¬ 
wirkungen zwischen Elektricität und anderen Beleuch¬ 
tungsmitteln wurden die Thatsachen hervorgehoben, dass 
nur durch Elektricität das neueste Leuchtgas in seinem 
Urstoffe, dem Calciumcarbild, herstellbar ist, und dass 
oftmals Elektricität dadurch hergestellt wird, das Leucht¬ 
gas die Triebkraft abgibt. Eine Knallgasflamme erzeugte 
darauf Drummond’sches Kalklicht, und wurde mit einer 
solchen Flamme in kurzer Zeit ein reichlich 2 mm. dickes 
Stahlblech durchgeschmolzen. Nach besonderer Beschrei¬ 
bung des Siemens’schen und des Schülke’schen Regenerativ¬ 
brenners wurde noch des Siemens’schen Spiritus-Glühlichtes 
und der Glühlampen der Gesellschaft „Meteor“ gedacht; 
von den ausgestellten Gas-Fernzündern dürften diejenigen 
von Schäffer & Walcker zu Berlin SW. besonders ge¬ 
fallen haben. Unmöglich ist es, hier jeder einzelnen ein¬ 
sendenden Firma zu gedenken. Das Auer-Licht führte 
etwa zu folgender Schlussbemerkung: „Jetzt hat noch das 
Gas den Sieg davongetragen, aber schon hat die Elektri¬ 
cität beachtenswerte Erfolge erzielt.“ Der Vortrag, welcher 
noch durch viele auf weissem Vorhang erschienene Pro- 
jectionsbilder erläutert wurde, fand vielen Beifall. 
Schw dt. 
Zum Submissionswesen. 
Die allgemeinen Klagen über das öffentliche Sub- 
missionswesen sind leider nur zu berechtigt und in allen 
Gewerbecorporationen wurden diese Frage und die Mittel 
zur Beseitigung der vielen Uebelstände öfters schon be¬ 
sprochen. Bei der Wichtigkeit der Angelegenheit dürften 
die Grundsätze interessieren, nach denen in verschiedenen 
deutschen Städten bei Vergebung städtischer Arbeiten 
vorgegangen wird. Die Handwerker haben auf die 
städtischen Verwaltungen genug Einfluss, um dieselben 
zur Nachahmung zu veranlassen; dort, wo dies nicht der 
Fall ist, liegt es an ihnen selbst, durch die Wahl ent¬ 
sprechender Vertreter diesen Einfluss zu erlangen und 
namentlich dafür zu sorgen, dass möglichst viele Hand¬ 
werker in die Stadtvertretung gewählt werden. Anders 
verhält es sich mit den ArbeitsVergebungen seitens des 
Staates, auf welchen einzuwirken es jedenfalls schwieriger 
ist und der Kampf gegen Bureaukratismus und Protections¬ 
wesen sich beinahe aussichtslos gestaltet. Die erste For¬ 
derung an denselben ist das Theilen von öffentlichen 
Vergebungen in kleinere Lose und das Beseitigen des 
Generalunternehmersystems, welches es dem Handwerker 
ganz unmöglich macht, sich an den Vergebungen zu be¬ 
theiligen. 
Bezüglich der städtischen Arbeiten machen wir auf 
nachstehende Bestimmungen aufmerksam und hoffen, dass 
dieselben als Anregung zur Besprechung dieser wichtigen 
Frage dienen mögen: 
Der Stadtrath in Karlsruhe fasste in seiner Sitzung 
vom 23. Juli v. J. folgenden für die genannte Stadt 
gütigen Beschluss: 
„1. Das Submissionswesen ist grundsätzlich beizu¬ 
behalten, was jedoch die freihändige Vergebung kleinerer 
Aufträge an leistungsfähige Firmen nicht au -schliesst. 
2. Der seitherigen Gepflogenheit entsprechend, ist die 
grundsätzliche Vergebung der Aufträge an den Mindest- 
fordernden auszuschliessen und die Leistungsfähigkeit des 
Submittirenden beim angesetzten Preis jeweils in Er¬ 
wägung zu ziehen. 
3. Die grundsätzliche Ausschliesung ortsfremder 
Firmen bei der Vergebung ist zu verwerfen, doch sind 
die einheimischen Firmen immer dann in erster Linie zu 
berücksichtigen, wenn dies erheblichen öffentlichen Inter¬ 
essen nicht widerstreitet. 
4. Soweit irgend thunlich, sind Aufträge nur an solche 
Firmen zu ertheilen, die die Arbeiten im eigenen Be¬ 
triebe ausführen. 
Um Arbeitshäufung zu vermeiden und die gewisse 
Regelmässigkeit in der Beschäftigung zu fördern,, sind die 
Lieferungsziele thunlichst weit zu stecken und nicht 
pressante Arbeiten eventuell in die arbeitsstilleren Zeiten 
zu verlegen. 
6. Firmen, die im Verdacht stehen, dass sie in Bezug 
auf die Arbeitszeit, den Arbeitslohn und die Behandlung 
ihrer Arbeiter diese unbillig halten, sind, sofern dieser 
Verdacht sich bestätigt, von der Lieferung auszuschliessen. 
7. Die Gemeindebehörde ist als berechtigt anzusehen, 
sich vor dem Zuschlag von Lieferungen etc. über die 
Lohn- und Arbeitsverhältnisse der bei den submittieren- 
den Unternehmen beschäftigten Arbeiter zu erkundigen 
und soll von diesem Rechte im Bedürfnis fälle Gebrauch 
machen. 
Anders fasst der Magistrat der Stadt Osnabrück die 
Vergebung städtischer Arbeiten auf, indem er verfügt: 
„I. Diejenigen hiesigen Handwerker, welche sich an 
Lieferungen und Arbeiten für die hiesige Stadt betheiligen 
wollen, haben sich beim Stadtbauamt anzumelden und 
werden, sofern sie von der städtischen Baucommission 
nach ihrer Persönlichkeit und Leistungsfähigkeit als ge¬ 
eignet erkannt und bezeichnet sind, in ein auf dem Stadt¬ 
bauamt nach den einzelnen Gewerben getrennt zu führen¬ 
des Verzeichnis eingetragen. 
Eine Streichung der in dies Verzeichnis eingetragenen 
Handwerker (endgiltig oder auf eine jedesmal zu be¬ 
stimmende Zeitdauer) bedarf eines Beschlusses der Bau¬ 
commission. Dieselbe wird jedoch eine solche Streichung 
nur dann beschliessen, wenn der betreffende Handwerker 
1. entweder mehrfach für die Stadt Lieferungen ge¬ 
macht oder Arbeiten geleistet hat, welche zu den stellen¬ 
den Anforderungen nach Ansicht der Baucommission 
nicht entsprechen; 
2. oder mehrfachzu einem so niederen Preise Liefe¬ 
rungen oder Arbeiten angeboten hat, dass die Angebote 
nach Nr. III, 5 unten ausser Berücksichtigung bleiben 
mussten. 
Gegen die Beschlüsse der Baucommission ist die Be¬ 
schwerde an den Magistrat zulässig, welcher darüber 
mit dem Bürgervorsteher-Oolleg entscheiden wird. 
II. Lieferungen und Arbeiten von geringem Umfange 
darunter namentlich auch laufendeUnterhandlungsarbeiten, 
werden freihändig vergeben. Dazu werden solche Liefe¬ 
rungen und Arbeiten gerechnet, deren Preis nach dem 
aufzustellenden Kostenanschläge nicht über folgende Be¬ 
träge hinausgeht:
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.