Volltext: Braunauer Heimatkalender 1931 (1931)

Schonzeit -es Wildes und der Fische 
nach dem Jagdgesetze für Oberösterreich vom 13. Juli 1895, L.-G.- und 
V.-Bl. Nr. 81 von 1896, bezw. nach dem Gesetze vom 8. Februar 1902, 
L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 14 u. Nr. 15 von 1924. 
Beachtet die Verordnung über Naturschutz. Bewahrt die Natur vor völliger 
Verödung und Euch vor empfindlichen Strafen (bis 500 S oder 14 Tage Arrest) 
Mild- und Fischart 
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Rehgeiße u. weibl. Kitze 
Männl. Kitze im Wurfjahr 
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Hasen 
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Auer- und Birkhahn 
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Auer- und Birkhennen 
Hasel-. Stein- u. Schneehühner 
Alle Schnepfenarten 
Fasanen, Rebhuhn, Wachtel 
Wildgänse, alle Arten von 
Wildenten und Wasservögel 
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Regenbogen- Forellen 
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Bach-Forellen 
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Hechte, Näslinge 
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Huchen, Aschen 
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16. 
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Bach-Saiblinge 
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Schille, Züngel 
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Barben 
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16. 
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Waller, Schleien 
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Grundeln, karpfenartige 
Fische, Brachsen 
vom 
16. 
bis 
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Rulten 
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15. 
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15. 
Krebsen 
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Das Tragen einer Waffe, ohne einen gütigen Waffenpaß zu besitzen und die 
Ausübung der Jagd ohne giltige Jagdkarte wird bestraft und zieht den Verfall 
der Waffe nach sich. Das Tragen einer Waffe ist auch dann strafbar, wenn der 
Träger zwar einen gütigen Waffen paß besitzt, sich aber damit nicht ausweiseu 
kann, d. H. wenn er den Waffenpaß zu Hause gelassen hat. Die beschlagnahmte 
Waffe wird erst nach Erlag der Strafe wieder ausgefolgt. Die Jagdinhaber sind 
berechtigt, über Schützen, die sich gegen das Gebot des Entladens der Gewehre 
nach Ende des Triebes vergehen, Ordnungsstrafen zu verhängen. 
Oberösterr. Jagdgesetz 8 2'— in der Buchhandlung Josef Stampfl & Co. erhältlich.
	        
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