Volltext: Braunauer Heimatkalender 1926 (1926)

Mt zu machen, 
Jahren, höchst 
treffen, z. SS- 
ober hie über 
tost genug Ge- 
fo stemm. Ber¬ 
bern Gebühren 
Allerlei Praktisches und slützlidies. 
U)as muh man vom üestamentmadien willen? 
Fähigkett zum Testamentmachen. 
3. Personen unter 14 Jahren, Blödsinnige, Geistesgestörte unb 
Betruniene finb zum Testamentmachen gesetzlich unfähig; 2. Minder- 
jahriae zwischen 14 unb 18 Jahren sönnen nur vor Gericht 
vor einem Notar ein giltiges Testament errichten; 3. Perionen, 
wegen Berfchtoenbung unter Kuratel sind, können nur über 
Hälfte ihre? Vermögens burichi ein Testament verfugen; 4. alle 
übrigen Erwachsenen über 18 Jahre sind zum Testamentmachen ge¬ 
setzlich' befähigt. 
Form des Testaments. 
Mit Ausnahme von Ehegatten bürfen nicht mehrere Personen 
ein gemeinsames Testament errichten. Das Testament kann gericht¬ 
liche unb außergerichtlich gemacht werben. 
Das gerichtliche Testament. 
Bor Gericht ober vor einem Notar bas Testament 
ist abgesehen von beti Minderjährigen unter 18 
ratsam für jene, bie außerordentliche Bestimmungen 
ein Kinb enterben, eine Stiftung errichten sollen, 
ein großes Vermögen verfügen, falls sie jW 
setzeskenntnis zutrauen. Testamente vor Gericht sind 
mögliche Personen wenben sich an einen )cotar, 
zn zahlen sind. 
D a s a u ßi e r g e r i cht liche Testa m 
sann schriftlich ober mündlich gemacht werben. 
Das schriftliche Testament. Die Testamentsurkunbe ist 
stemvelsrei Es gtol zwei Arten: a) Ohne Zeugen, »er mn 
fkwnetii von Anfang Es zum Ende selbst schreibt unb unterschreibt, 
SSfwner Beugen. Das Datum' beizusetzen ist sehr ratsam - 
i x oyjii oeuaen Sebes nicht eigenhänbig geschriebene Testament be 
darf zu Einer MÜigkeit anher der Unterschrift bes Testator anch 
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ftens zwei Zeuge, müssen zur Unterschrift anwesend sein.
	        
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