Volltext: Post-Büchel für das Jahr 1913 (1913)

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Belehrung 
Ober den Pnstspnrhossennerliehr. 
Sammelstellen. Alle Postämter in den im Beichsrate 
vertretenen Königreichen und Ländern nehmen Einlagen an, be¬ 
werkstelligen Bückzahlungen und erteilen etwaige gewünschte 
Auskünfte. 
Einleger und Erleger. Einleger der k. k. Postspar¬ 
kasse kann jedermann ohne Ausnahme werden, der den gesetz¬ 
lichen Bestimmungen gemäß bei einer Sammelstelle gegen 
Einzahlung eines innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen ge¬ 
haltenen Betrages ein Einlagsbüchel nimmt oder durch einen 
Anderen nehmen läßt. 
Als Einleger hat derjenige zu gelten, auf dessen Namen 
das Büchel ausgestellt wurde. 
Kein Einleger darf sich mehr als Ein Einlagebüchel 
auf seinen Namen nehmen oder nehmen lassen, dagegen steht es 
jedermann- frei, außer seinem Einlagebüchel für ganz bestimmte 
Personen Einlagebüchel zu nehmen und Einzahlungen zu 
leisten. 
Derjenige, welcher eine Einlage für eine andere Person 
(Einleger) macht, heißt „Erleger“ und er muß seinen eigenen 
Namen aut dem Einlagebüchel unterzeichnen. Erleger können 
alle des Lesens und Schreibens kundigen, als auch minder¬ 
jährige und juristische Personen sein. 
Einlagen. Die geringste Einlage ist 1 Krone; jede 
höhere Einlage muß ein Mehrfaches dieses Betrages sein. 
Um das Sparen noch kleinerer Beträge als 1 Krone 
zu ermöglichen, sind „Postsparkarten“ ä 10 Heller auf¬ 
gelegt. Ist eine solche Postsparkarte mit Postmarken im Werte 
von 1 Krone beklebt, so wird sie von den Sammelstellen des 
Postsparkassenämtes als’ Einlage angenommen. 
Der Einleger muß bei der ersten Einlage seine gewöhn¬ 
liche Unterschrift an die hierzu bestimmte Stelle der 3. Seite 
des Einlagebüchels einsetzen und ferner seinen Beruf oder seine 
Beschäftigung, Ort, Tag, Monat, Jahr seiner Geburt, sowie 
seinen Wohnort und seine Wohnung angeben. Weiters muß er den 
im Einlagebüchel befindlichen sogenannten „Gegenschein“ eigen-
	        
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