Volltext: Innviertler Kalender 1936 (1936)

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Das Jahr 1936. 
Das Jahr 1936 ist nach dem Gregorianischen Kalender ein 
Schaltjahr von 366 Tagen oder 52 Wochen und 2 Tagen. Faschings- 
länge 50 Tage — 7 Wochen und 1 Tag. Die gebotenen Fasttage sind 
mit einem roten f bezeichnet. Die Evangelien sind nach dem Römischer: 
Meßbuche angegeben. 
Die beweglichen Feste. 
Septnagesinia 9. Februar; Aschermittwoch 26. Februar; Ostersonntag 
12. April; Christi Himmelfahrt 21. Mai; Pfingstsonntag 31. Mai; 
Drersaltigkeitssonntag 7. Juni; Fronleichnamsfest 11. Juni; 1. Advent¬ 
sonntag 29. November. — Quatember-Mittwoche: I. 4. März; 
II. 3. Juni; III. 16. September; IV. 16. Dezember. 
Oie vier Guaternberzeiten. 
sind: I. 4., 6. und 7. März; II. 3., 5. und 6. Juni; III. 16., 18, 
und 19. September; IV. 16., 18. und 19. Dezember. Am Karsamstag 
gilt das Abstinenz- und Fastengebot nur bis Mittag. 
Oie gebotenen Feiertage nach dem neuen Kirchenrecht. 
h '• KirKch gebotene Festtage au welchen die Gläubigen verpflichtet 
sind, ine hl Messe anzuhören und sich Rechtlicher Arbeiten zu enthalten, 
sind alle Sonntage, ferner die Feste des Herrn: Weihnacht, 
Neujahr, Heilige Dreikönige, Christi Himmelfahrtstag, 
und Marienfeste: Mariä Himmelfahrt 
und Unbefleckte Empfängnis; endlich die Miqenfefte: 
f l r“i ufb Paulus und Allerheiligen. In unserem Kalender 
) "e Tage welche seit dem Jahre 1918 nicht mehr kirchlich 
gebotene Festtage sind, deswegen nt fettem Druck angeführt, weil sie 
bet unserer Landbevölkerung noch als Festtage gefeiert werden. Weiters 
S 2Ci,le.rlt' daß »ach dem feit Pfingsten 1918 geltenden neuen 
Krrchenrecht die nachstehend angeführten Tage keine kirchlich gebotenen 
Festtage sindMarta Lichtmeß (2. Februar), hl. Josef (19. Man) Maria 
WÄTVS W Ostermontag 
Marta Geburt (8. September) und Stephanstag (26. Dezember). Festtaqe 
resp. Sauernfetertage, die nicht streng kirchlich gefeiert werden, sind in 
Sperrdruck angegeben. Nach dem Bundesgesetze gelten der 2. Februar 
friertag rgittlnder T °ls Arbeitstage. Als gesetzlicher Staats- 
2 Wenn einer der gebotenen Feiertage auf einen Abstineintaa 
oder auf einen Abbruchstag trifft, so entfällt das Fastengebot, aus- 
genommen tn der tjetftgen Fastenzeit. 
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