Volltext: Innviertler Kalender 1933 (1933)

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Das Jahr 1933. 
®n*' ^033 ist nach dem Gregorianischen Kalender ein ge¬ 
meines Jahr von 365 Tagen oder 52 Wochen unb 1 Tag. In bem- 
selben ist die goldene Zahl 15, die Epakten und Mondeszeiger III Der 
Sonntagsbuchstabe A. Faschingslänge 53 Tage = 7 Wochen nnb 4 Tage. 
Tie gebotenen Fasttage sind mit einem roten f bezeichnet. Die Evan¬ 
gelien sind nach dem Römischen Meßbnche angegeben. 
Oie beweglichen Feste. 
Septuagesima 12. Februar; Aschermittwoch 1. März; Ostervoll¬ 
mond 10. April; Ostersonntag 16. April ; Christi Himmelfahrt 25. Mai- 
Pstngsonntag 4. Jnni;Dreisaltigkeitssest 11. Juni; Fronleichnam 15.Jnui^ 
I. Abventsonntag 3. Dezember. — Quatembermittwoche, 1.8. März' 
II. 7. Juni; III. 20. September; IV. 20. Dezember. 
Die vier Guatemberzeiten 
sind: I. 8, 10. und 11. März; II. 7., 9. und 10. Juni; III. 20 , 22. 
und 23. September; IV. 20., 22 unb 23 Dezember. 
Die gebotenen Feiertage nach dem neuen Kirchenrecht. 
r s SL Ä'rch|ti| öttuHene Festtage, an welchen die Gläubigen verpflichtet 
üh «IT hl Mesie anzuhören und sich knechklicher Arbeiten zu enthalten, 
stnb alle Sonn tag e, ferner die Feste bes Herrn: Weihnacht 
•Neujahr, Hetltge Dreikönige, Christi Him melfahrtsta a 
™ 1,7; ef trm!rebieV?ilrienft,,e eimmVl «5r? 
unb Hl b es leckt e Empfängnis: cublich bie Heiligenfeste - 
Dbtrus unb Paulus und Allerheiligen. In unserem Kalter 
stnö auch jene Tage, welche fett betn Jahre 1918 nicht mehr kircklick 
gebotene Festtage stnb beswegeu in fettem Druck angeführt, weil sie 
bet unserer Landbevölkerung noch als Festtage gefeiert werben Weiters 
sei noch bemerkt, daß nach beut seit Pfingsten 1918 geltenden neuen 
iarchenrecht bte nctchstehettb angeführten Tage keine kirchlich gebotenen Fest¬ 
tage stnb : Maria Lichtmeß (2. Februar», hl. Josef (19. März', Maria Ber- 
K-”Uf«9/ ? ,Fn^3)' Ostermontag (17. April>, Pfingstmontag (5. Juni). 
JJarta Geburt (8 September) unb Stephaustag 26 Dezember). Festtage 
re,p. Bauernfeiertage bte nicht streng kirchlich gefeiert werden, stnb in 
Sper r d angegeben. Nach dem Bundesgesetze gelten der 2. Februar 
LAffp r JÄ, September und ber 8. Dezember als Arbeits¬ 
tage. Als gesetzliche Staatsfeiertage gelten ber 1. Mai unb 12. November. 
2 Wenn einer ber gebotenen Feiertage auf einen Abstineintaa 
ober auf einen Abbruchstag trifft, so entfallt bas Fastengebot aus¬ 
genommen tu ber heiligen Fastenzeit. J ' 
3. Die Feste ber Lanbespatrone sinb nicht mehr gebotene Feiertage.
	        
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