Volltext: Innviertler Kalender 1932 (1932)

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Das )ahr 1932. 
Das Jahr 1932 ist nach dem Gregorianischen Kalender ein 
Schaltjahr von 366 Tagen. In demselben ist die goldene Zahl 14, 
die (Spalten und Mondeszeiger XXII, die Römerzinszahl 15, der Sonnen¬ 
zirkel 9. Sonntagsbuchstabe CB. Von Weihnachten bis Aschermittwoch sind 
46 Tage = 6 Wochen und 4 Tage. Faschingslänge 34 Tage — 4 Wochen 
und 6 Tage. Die Dbotenen Fasttage sind mit einem roten f bezeichnet. 
Die Evangelien sind nach dem Römischen Meßbuche angegeben. Sonn» 
und Feiertage zusammen 66. (Faktische Arbeitstage 300.) 
veroegliche Feste. 
Septnagesimä den 24. Jänner. Christi Himmelfahrt den 5. Mai. 
Aschermittwoch den 10. Februar. 
Palmsonntag den 20. März. 
Osterfest den 27. März. 
Bittage den 2., 3. und 4. Mai. 
Pfingstfest den 15. Mai. 
Dreifaltigkeitsfest den 22. Mai. 
Fronleichnamsfest den 26. Mai. 
1 Adventsonntag den 27. November. 
Die vier Guatemberzeiten. 
I. 17., 19. und 20. Februar. III. 21., 23. und 24. September. 
II. 18, 20. und 21. Mai. 
IV. 14., 16. und 17. Dezember. 
Oie gebotenen Feiertage nach dem neuen Kirchenrecht. 
1. Kirchlich gebotene Festtage, an welchen die Gläubigen verpflichtet 
sind, die hl. Messe anzuhören und sich knechtlicher Arbeiten zu enthalten, 
sind alle Sonntage, ferner die Feste des Herrn: Weihnacht, 
Neujahr, Heilige Dreikönige, Christi Himmelfahrtstag 
und Fronleichnam; die Marienfeste: Mariä Himmelfahrt 
und Unbefleckte Empfängnis; endlich die Heiligenfeste: 
Petrus und Paulus und Allerheiligen. In unserem Kalender 
sind auch jene Tage, welche seit dem Jahre 1918 nicht mehr kirchlich 
gebotene Festtage sind, deswegen in fettem Druck angeführt, weil sie 
bei unserer Landbevölkerung noch als Festtage gefeiert werden. Weiters 
sei noch bemerkt, daß nach dem seit Pfingsten 1918 geltenden neuen 
Kirchenrecht die nachstehend angeführten Tage keine kirchlich gebotenen Fest¬ 
tage sind: Mariä Lichtmeß (2. Februar), hl. Josef (19. März), Mariä Ver¬ 
kündigung (4. April), Ostermontag (28. März), Pfingstmontag (16. Mai), 
Mariä Geburt (8. September) und Stephanstag (26. Dezember). Festtage, 
resp. Bauerufeiertage, die nicht streng kirchlich gefeiert werden, sind in 
Sperrdruck angegeben. Nach dem Bundesgesetze gelten der 2. Februar, 
4. April, 15. August, 8. September und der 8. Dezember als Arbeits¬ 
tage. Als gesetzliche Staatsfeiertage gelten der 1. Mai und 12. November 
2. Wenn einer ber gebotenen Feiertage aus einen Abstinenztag 
oder auf einen Abbruchstag trifft^MdZ^E Fastengebot, aus¬ 
genommen in der heiligen Fastenjp^^U~ 
3. Die Feste der LandespatMMDMLcLMehr gebotene Feiertage.
	        
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