Volltext: Der Inn-Salzachgau 46. Heft 1938 (46. Heft / 1938)

— 59 — 
im Urbar von 1481 11 alljährlich 32 Pfennige, während es von 
den beim Gut „küonperch" fälligen Diensten heißt: „äimiuimus 
nemorario"^. 
Im Amte Weilhart besaßt das Stift Raitenhaslach keine Forst- 
lehen, da die dortigen großen Waldungen in landesherrlichem 
Besitz waren und es nur bei St. Radegund einen kleinen Wald 
anteil hatte iS. In späteren Jahren erteilten ihm die Wittels 
bacher die Genehmigung zum freien Bezug von Brennholz aus 
dem Weilhartforst. 1347 * 12 * 14 erlaubte Kaiser Ludwig der Bayer 
den Klosterherren, windfälliges und liegendes Holz nach Bedarf 
ungehindert auszuführen und 1351 15 16 17 * verlieh dessen Witwe Mar 
garethe dem Abt Friedrich die Freiheit, sich jährlich dort 300 
Fuder Holz kostenfrei zu holen, ohne daß der Forstmeister im 
Weilhart dem Stift gegenüber irgend einen Anspruch an Heu, 
Kraut oder Weidpfennigen erheben dürste. 
Wissen wir über den Waldbesitz des Klosters Raitenhaslach 
in Nie derö st erreich, abgesehen von einem Spruch, der im 
Jahre 1283 *6 hei einem Streit wegen der Waldung „Neidowe" 
mit einem gewissen Heinrich „Mergers" gefällt wurde, gar 
nichts, so lassen sich über die Stiftswaldungen bei Hai lein 
nähere Angaben machen. Erzbischof Eberhard II. gestattete um 
das Jahr 1207 ^ dem Kloster, das für seine Saline in Hallein 
nötige Holz aus den dortigen erzbischöflichen Wäldern zu holen, 
und einige Jahre später ^ erlaubte für den gleichen Zweck der 
Abt Von Salem seinem Tochterkloster Raitenhaslach, innerhalb 
eines angezeigten Ortes auf salemischen Grund Holz zu fällen. 
Allein der Salinenbetrieb der „grauen Mönche" von Raiten 
haslach verschlang gar viel Holz, denn man brauchte es nicht 
n ) HStAM. Kl. Lit. 8^, 41/r. 
12 ) HStAM. Kl. Lit. 7.22. 
15 ) HStAM. Ger. Art. Oetting, Fase. 34. 
") AB. ob d. Enns VII, 22 n. 23. - E. Frhr. v- Berg, Geschichte 
der deutschen Wälder bis zum Schlüsse oes Mittelalters (1871), 
179 ff.; Berg weist darauf hin, daß bei diesem Ludwig-Privileg eine 
der ersten Einschränkungen in den Wald- und Holzvergünstigungen 
vorliege, indem man schon die Holzbeschaffenheit bestimmte, wenn 
man auch noch, die Masse des Holzes dem Bedürfnis entsprechend 
offen ließ. 
18 ) AB. ob d. Enns VII, 265 n. 260. - Aber die Geschichte dieser 
Holzberechtigung vgl. Krausen, Silva 24 (1936), 353 ff. 
16 ) Reg. Boic. IV, 236. 
17 ) SUB. III, 90 n. 602. 
SUB. III, 129 n.630.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.