36 —
ster Herren übernahmen auch von Salzburg entgegen aller Or
denstradition die von Konrad I. dorthin aus Sachsen ver
pflanzte Westbauanlage mit einer Empore, wie die Weihe eines
dort aufgestellten Altars im Jahre 1203 zeigt 20. „Die engen
rechtlichen Beziehungen zwischen Episkopat und Kloster mußten
die Beziehungen zwischen Kurie und Kloster und infolgedessen das
Bedürfnis nach päpstlicher Privilegierung notwendigerweise ein
schränken". Dies zeigt sich bereits in der ersten päpstlichen
Bulle für das junge Eistercienserstift, die Lugen III. am 28. Ja
nuar 1147 ausstellte und in der nur ganz allgemein die Do
tationsgüter des Klosters sowie die Zehentfreiheit der eigenhändig
bebauten Acker und des Viehfutters bestätigt wurden 20 21 22 23 * . Am
Schlüsse schob man noch die * sogenannte Vorbehaltformel ein,
durch die der apostolische Stuhl und die Diözesanbischöfe sich ihre
Autorität in jeder Weise vorbehielten. Von einer Exemption
des Stifts als einer Loslöfung von der Strafgewalt des Ordi
narius war bei diesem Eugen-Privileg für Raitenhaslach weder
dem Wortlaut noch dem Sinne nach die Rede, auch wenn man
in späteren Jahren eine solche herauszulesen glaubte 22. Mochten
auch die folgenden Papsturkunden für Raitenhaslach 23, so von
Alexander HI. vom 13. Februar 1180 und von Innozenz III.
vom 26. März 1214, die Loslösung des Klosters von der Diöze-
sangewalt aussprechen, indem sie nach dem Schema der übrigen
Cistercienserprivilegien das Stift Raitenhaslach vom Besuch der
bischöflichen Synoden u und Gerichte befreiten und alle vom
Bischof über die Klosterfamilie verhängten geistlichen Strafen
von vornherein für unwirksam erklärten, dem Salzburger Erz
bischof war damit — zunächst wenigstens — doch nur rein
20 ) M. Hurtig a. a. 0.105.
21 ) Mon. Boic. III, 107 n. 4.
22 ) . Vgl. die Auslegung durch?. Blasius Hauntinger O.8.B. in
seinem Tagebuch; Eist. Chronik 30 (1918), 1 ff; Schreiber, Kurie u.
Kloster a. a. O. I, 28.
23 ) Mon. Boic. VI, 358 n. 2; Mon. Boic. III, 126 n. 23.
M ) Ursprünglich hatten die Eistercienser wegen ihrer Unterordnung
unter den Diözesanbischof an den Synoden teilgenommen, aber all
mählich entzogen sie sich Wegen der eigenen Eist. Shnodalverfassung
im jährlichen Generalkapitel dieser Verpflichtung; vgl. Schreiber
a. a. O. I, 222. — Abt Berthold scheint der letzte Abt v. Raitenhaslach
gewesen zu sein, der an einer solchen Synode'teilnahm; seine An
wesenheit auf der ca. 1205 zu Laufen abgehaltenen Klerusversamm-
lung ist urkundlich bezeugt: SAB. III, 51 n. 574.