Volltext: Der Inn-Salzachgau 41/42. Heft 1937 (41/42. Heft / 1937)

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ster Herren übernahmen auch von Salzburg entgegen aller Or 
denstradition die von Konrad I. dorthin aus Sachsen ver 
pflanzte Westbauanlage mit einer Empore, wie die Weihe eines 
dort aufgestellten Altars im Jahre 1203 zeigt 20. „Die engen 
rechtlichen Beziehungen zwischen Episkopat und Kloster mußten 
die Beziehungen zwischen Kurie und Kloster und infolgedessen das 
Bedürfnis nach päpstlicher Privilegierung notwendigerweise ein 
schränken". Dies zeigt sich bereits in der ersten päpstlichen 
Bulle für das junge Eistercienserstift, die Lugen III. am 28. Ja 
nuar 1147 ausstellte und in der nur ganz allgemein die Do 
tationsgüter des Klosters sowie die Zehentfreiheit der eigenhändig 
bebauten Acker und des Viehfutters bestätigt wurden 20 21 22 23 * . Am 
Schlüsse schob man noch die * sogenannte Vorbehaltformel ein, 
durch die der apostolische Stuhl und die Diözesanbischöfe sich ihre 
Autorität in jeder Weise vorbehielten. Von einer Exemption 
des Stifts als einer Loslöfung von der Strafgewalt des Ordi 
narius war bei diesem Eugen-Privileg für Raitenhaslach weder 
dem Wortlaut noch dem Sinne nach die Rede, auch wenn man 
in späteren Jahren eine solche herauszulesen glaubte 22. Mochten 
auch die folgenden Papsturkunden für Raitenhaslach 23, so von 
Alexander HI. vom 13. Februar 1180 und von Innozenz III. 
vom 26. März 1214, die Loslösung des Klosters von der Diöze- 
sangewalt aussprechen, indem sie nach dem Schema der übrigen 
Cistercienserprivilegien das Stift Raitenhaslach vom Besuch der 
bischöflichen Synoden u und Gerichte befreiten und alle vom 
Bischof über die Klosterfamilie verhängten geistlichen Strafen 
von vornherein für unwirksam erklärten, dem Salzburger Erz 
bischof war damit — zunächst wenigstens — doch nur rein 
20 ) M. Hurtig a. a. 0.105. 
21 ) Mon. Boic. III, 107 n. 4. 
22 ) . Vgl. die Auslegung durch?. Blasius Hauntinger O.8.B. in 
seinem Tagebuch; Eist. Chronik 30 (1918), 1 ff; Schreiber, Kurie u. 
Kloster a. a. O. I, 28. 
23 ) Mon. Boic. VI, 358 n. 2; Mon. Boic. III, 126 n. 23. 
M ) Ursprünglich hatten die Eistercienser wegen ihrer Unterordnung 
unter den Diözesanbischof an den Synoden teilgenommen, aber all 
mählich entzogen sie sich Wegen der eigenen Eist. Shnodalverfassung 
im jährlichen Generalkapitel dieser Verpflichtung; vgl. Schreiber 
a. a. O. I, 222. — Abt Berthold scheint der letzte Abt v. Raitenhaslach 
gewesen zu sein, der an einer solchen Synode'teilnahm; seine An 
wesenheit auf der ca. 1205 zu Laufen abgehaltenen Klerusversamm- 
lung ist urkundlich bezeugt: SAB. III, 51 n. 574.
	        
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